Studienkostenrückzahlung an Arbeitgeber muss klar definiert sein

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Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zur Aufnahme eines Studiums, das dieser nach dem Studium durch eine Anschlusstätigkeit beim Arbeitgeber zurückzahlen soll, so ist die klare Bezeichnung von Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Vergütungshöhe Wirksamkeitsvoraussetzung für den Rückzahlungsanspruch.

Bleibt dies hingegen für den Arbeitnehmer unklar, ist die Regelung lückenhaft oder eröffnet sie dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume, verstößt sie gegen das Transparenzverbot bei vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen.

BAG

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