Tatsächliche oder fiktive Abrechnung der Reparaturkosten?

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Möchten Sie Ihren verunfallten Pkw tatsächlich reparieren lassen oder wollen Sie auf Gutachtensbasis ("fiktiv") abrechnen? Als Geschädigter haben Sie die freie Wahl!

Beachten müssen Sie folgendes:

  • Rechnen Sie fiktiv ab, wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung keine Mehrwertsteuer erstattet. Ferner können Sie keinen Nutzungsausfall geltend machen. Im Falle eines erneuten Unfalls an der nicht-reparierten Stelle, bekommen Sie keinen Schadensersatz mehr. So genannte UPE-Aufschläge - d.h. Aufschläge auf Ersatzteilpreise -  sind hingegen nach der überwiegenden Rechtsprechung als erforderliche Kosten auch fiktiv ersatzfähig, jedenfalls sofern solche Aufschläge von den örtlich und fachlich geeigneten Markenwerkstätten im räumlichen Einzugsgebiet des Geschädigten üblicherweise berechnet werden (so ewa Almeroth im Münchener Kommentar zum Straßenverkersrecht, § 249, Rn. 195).
  • Lassen Sie Ihr Fahrzeug hingegen reparieren, wird Ihnen neben den Reparaturkosten auch die Mehrwertsteuer erstattet. Sie können bis zu 130 % des Brutto-Wiederbeschaffungswertes als Reparaturkosten geltend machen. Ferner können Sie in der Regel bis zum Ende der Reparatur entweder ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen oder aber Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt davon ab, welcher Nutzungsausfallklasse Ihr verunfallter Pkw angehört. Ein weiterer Vorteil der tatsächlichen Reparatur ist, dass Sie im Falle eines erneuten Unfalls wieder Schadensersatz verlangen können. 
  • Egal, ob Sie fiktiv oder tatsächlich abrechnen: In beiden Fällen erhalten Sie den sog. merkantilen Minderwert ersetzt. 

Bitte beachten Sie folgende neue Rechtsprechung:

Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis können Sie - wie oben ausgeführt - nur die Netto-Beträge geltend machen. Mit Urteil vom 05.04.2022 (Aktenzeichen: VI ZR 7/21) hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt: Der Geschädigte kann nicht zunächst auf Netto-Gutachtenbasis (kalkuliert mit hohen Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt) abrechnen und dann (nach Reparatur in einer preisgünstigeren Werkstatt) die nach anderweitiger Wiederherstellung (preiswertere Werkstatt) angefallene MwSt ersetzt verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (z.B. Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).

Hatten Sie einen Unfall? Schicken Sie mir eine kurze Nachricht. Im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung innerhalb von nur 48 Stunden teile ich Ihnen mit, welche Positionen Sie konkret geltend machen können.

Foto(s): Carolin Rogoz

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