Überschreitung des Kostenrahmens lässt Honoraranspruch entfallen

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Grundsätzlich muss ein Architekt bereits bei der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Auftraggebers berücksichtigen. Wird der vorgegebene Kostenrahmen überschritten und ist deshalb die Planung unbrauchbar, kann der Honoraranspruch nach einem Urteil des BGH vom 21.3.2013, Az. VII ZR 230/11, entfallen.

Der Bundesgerichtshof begründet das damit, der Architekt sei grundsätzlich verpflichtet, frühzeitig mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Die Kostenvorstellungen des Auftraggebers seien verbindlich und bestimmten den Planungsrahmen und sind damit regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Das betreffe nach vorgenannter Entscheidung auch Kostenvorstellungen, die keine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zu ungefähren Bausummen, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens habe der Architekt aufzuklären. Werde der vorgegebene Kostenrahmen von dem Architekten überschritten und sei die Planung deshalb unbrauchbar, könne der Honoraranspruch entfallen.

Rechtsanwalt Volker Weinreich 

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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