Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln bei zerrütteten Familienverhältnissen

  • 2 Minuten Lesezeit

Großeltern sind oft an der Erziehung und Förderung ihrer Enkelkinder beteiligt. Sie unterstützen die Eltern bei der Betreuung und es entstehen über die Bindungen zu Eltern und Geschwistern hinaus Sozialbeziehungen, die es zu schützen und zu stärken gilt. Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz wurde ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern geschaffen, welches sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzen können. Dies setzt jedoch voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Allein die verwandtschaftliche Stellung begründet kein solches Recht.

Das OLG Braunschweig hatte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, ob der begehrte Umgang der Großeltern mit den Enkelkindern deren Wohl entspricht: Die Großeltern väterlicherseits forderten von den getrenntlebenden Eltern, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei. Das Gericht sah – ebenso wie das Amtsgericht in erster Instanz – das Verhältnis der Großeltern zur Kindesmutter als derart zerrüttet an, dass ein Umgang nicht zuzulassen war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient der Umgang mit den Großeltern nicht dem Wohl des Kindes, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät oder konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16). Entsprechend war nach Auffassung des Gerichts der vorliegende Sachverhalt zu bewerten. Die Großeltern hatten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter geäußert und ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestand, und damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes für die Enkel begründet. Die feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter führte deshalb zur Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.

(Entscheidung des OLG Braunschweig vom 30.06.2021 Az. 2 UF 47/21)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große

Beiträge zum Thema