Und wieder hoher Ausfallschaden

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Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter seine Vollkaskoversicherung für den Nutzungsausfall nicht in Anspruch nehmen muss. Im entschiedenen Fall hatte der Versicherer Schadensregulierung nicht vorgenommen, weil er auf die Polizeiakte warten musste. Dadurch ist ein Ausfallschaden in beträchtlicher Höhe angewachsen.

In diesen Fällen kommen die Haftpflichtversicherer gerne auf die Idee, der Geschädigte hätte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen, damit er nicht so lange ohne Fahrzeug ist.

Die Leitsatzentscheidung des BGH dazu lautet:

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.

Der BGH begründet das damit, dass die eigene private Vorsorge, sich selbst mit eigenem Geld einen Vollkaskoversicherungsschutz zu erkaufen, nicht das Ziel haben kann, bei einem Unfall den Schädiger zu entlasten. Der BGH ergänzt dann auch noch, dass es für den Geschädigten bei der dann folgenden Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer regelmäßig schwierig sei, den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung zu erhalten.

Ein Ausnahmefall soll nur dann vorliegen, wenn dem Geschädigten klar sein muss, dass ihn eine Mithaftung trifft. Nimmt er dann die Vollkasko in Anspruch, ist in den meisten Fällen der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes kostengünstiger, als der zusätzliche Ausfallschaden. Dazu sagt der BGH Folgendes:

Als treuwidrig könnte sich das Absehen von einer zeitnahen Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers und das darin liegende Zuwarten mit der Schadensbeseitigung gegebenenfalls ausnahmsweise dann darstellen, wenn der Geschädigte von vornherein damit zu rechnen hat, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und dass die Aufwendungen hierfür den Schaden, der ihm durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes entstehen könnte, absehbar deutlich übersteigen.

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