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Unfall bei Studentenritual fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

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Das Landessozialgericht Thüringen hat mit einem Urteil vom 10.12.2015, Aktenzeichen: L 1 U 1264/14, entschieden, dass die Verletzungen der Klägerin, die der traditionellen Verbrennung von Laborkitteln zum Abschluss des Praktikums des sechsten Semesters durch eine Verpuffung entstanden sind, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen (Studenten)Unfallversicherung fallen.

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Fachbereich Pharmazie an einer Feier zum Abschluss des Praktikums des sechsten Semesters teil. Bei der traditionellen Verbrennung von Laborkitteln kam es zu einer Verpuffung, bei der 13 Studenten, unter anderem die Klägerin, teils schwer verletzt wurden.

Die beklagte Unfallkasse Thüringen vertrat die Auffassung, dass für die „Kittelverbrennung“ kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestand.

Zu Recht wie nun das Landessozialgericht Thüringen entschied und die Rechtsauffassung der Beklagten teilte.

Nach Ansicht des Senats gehört die Klägerin nicht zum Kreis derjenigen Personen, die Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII beanspruchen können. Nach dieser Vorschrift sind Studenten zwar während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert, jedoch ist hierbei erforderlich, dass die unfallbringende Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule geschehen sein muss. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht kein Versicherungsschutz.

Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Universität weder bei der Planung noch bei der Durchführung der Veranstaltung aktiv beteiligt. Vielmehr sei die Veranstaltung von den Studenten eigenständig organisiert worden. Die Gewährung organisatorischer Hilfe durch die Universität sei nicht ausreichend, um von einer Mitverantwortung auszugehen.


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