Unfallflucht – was nun? Und immer wieder die Frage: Reicht es, einen Zettel zu hinterlassen?

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Zusammenfassend ist zu sagen, dass es nicht genügt, nur einen Zettel am Auto zu hinterlassen. Die Wartepflicht ist einzuhalten und sofort eine Meldung bei der Polizei zu machen.

Durch das Einparken oder Ausparken des eigenen Kfz kann es auch mal zu Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen kommen. Das muss in der schallgedämmten Fahrerkabine nicht immer bemerkbar sein. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt oder seiner Wartepflicht nicht nachkommt, riskiert ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Je nach Schadenshöhe steht auch der Verlust der Fahrerlaubnis sowie des Versicherungsschutzes (Haftpflicht, Kasko, Rechtsschutz) auf dem Spiel.

Sie sollten sich hier auf keinen Fall vorschnell gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft äußern. Zunächst sollte die Ermittlungsakte ausgewertet, eine Verteidigungsstrategie festgelegt und eine Stellungnahme nur schriftlich abgegeben werden. Von Bedeutung wird dabei häufig die (akustische, taktile und optische) Bemerkbarkeit des Unfalls und die Höhe des Fremdschadens sein. Bei letzterer kommt es nicht auf die objektive Höhe an, sondern vielmehr darauf, was subjektiv vor Ort erkennbar war. Dies wird oft übersehen und einfach der Schaden aus einem Gutachten übernommen. Auch ist abzuklären, ob nicht bereits ein Vorschaden vorlag.

Nach § 142 StGB droht für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hinzu kommen oft Fahrverbote oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die zu erwartende Strafe hängt dabei von vielen Faktoren ab, insbesondere von:

  • der Höhe des Sachschadens
  • den Verletzungen der Unfallbeteiligten
  • den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

Fast alle Staatsanwaltschaften und Gerichte führen Tabellen, die dort der Arbeitserleichterung und einer groben Einteilung der Fälle dienen.

Steht der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schon im Raum, sollten Sie auf jeden Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Über Ihren Rechtsanwalt erhalten Sie Akteneinsicht und können dann zusammen mit diesem eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt abgeben. Oft kann der Fahrer z. B. ohne eigene Angaben überhaupt nicht identifiziert werden und das Verfahren wird eingestellt.

Idealerweise sollten Sie sich auch gleich mit etwaigen versicherungsrechtlichen Folgen auseinandersetzen, da bei Fahrerflucht Regresse der Autoversicherung drohen.

Noch Fragen? Gerne können Sie sich an unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Thomas Krziminski wenden.


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