Unterhaltsfalle

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein aktueller Fall aus der anwaltlichen Beratung gibt Anlass, noch einmal die entsprechende Problematik in das Bewusstsein der Unterhaltsschuldner zu bringen.

Was war geschehen?

Ein minderjähriges Kind wechselte in den Haushalt des Kindesvaters. Ein Geschwisterkind verblieb im Haushalt der Kindesmutter. Für beide Kinder bestanden Unterhaltstitel in Form sogenannter Jugendamtsurkunden.

Der Kindesvater kam nun auf die Idee, die Unterhaltsansprüche der Tochter, die in seinen Haushalt gewechselt war, mit denen des Sohnes, der noch im Haushalt der Kindesmutter lebte, zu verrechnen. 

Da er deutlich mehr verdiente, verblieb nach der Verrechnung noch ein Zahlbetrag zugunsten des Sohnes, den er fortan monatlich an die Kindesmutter überwies. 

Die Kindesmutter nahm dies zunächst so hin, beauftragte später aber das zuständige Jugendamt mit der Überprüfung der Höhe des Unterhaltes. Nach entsprechender Auskunftserteilung durch den Kindesvater ermittelte das Jugendamt für die Zukunft einen deutlich höheren Unterhaltsanspruch des Sohnes, stellte aber gleichzeitig fest, dass für die vergangenen Monate aufgrund des vorliegenden Titels eine Nachzahlung von ca. 2.500,00 € geschuldet sei. Also forderte das Jugendamt den Kindesvater mit Fristsetzung auf, zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen diesen Betrag zu zahlen.

Zu Recht! 

Der Kindesvater hatte von der Kindesmutter weder die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels verlangt noch die Zustimmung zur Verrechnung eingefordert bzw. erhalten. 

Da nach dem Gesetz die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche nicht zulässig ist. hätte er für die in seinen Haushalt gewechselte Tochter bei der Kindesmutter aktiv Unterhalt einfordern müssen, auch dies hat er nicht gemacht. 

Konsequenz daraus ist: Unterhalt für die Tochter, die in seinem Haushalt lebt, bekommt er für die Vergangenheit nicht. Stattdessen muss er den vollen Unterhalt für den Sohn, so wie er für die Vergangenheit tituliert war, nachzahlen. 

Bei allen Konstellationen, in denen Unterhalt aufgrund eines Titels geschuldet wird (Titel = Urteil, Beschluss, notarieller Vertrag oder Jugendamtsurkunde) gilt bei einer Änderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes immer daran zu denken, dass die Wirkungen aus diesem Unterhaltstitel ganz oder teilweise beseitigt werden müssen. 

Dies setzt ein aktives Handeln des (bisherigen) Unterhaltsschuldners voraus!

Einfach darauf zu vertrauen, dass sich das Problem von alleine gelöst hat, kann im Nachhinein sehr teuer werden.

Diese Problematik kann natürlich auch entstehen, wenn das minderjährige Kind volljährig wird und dann eigentlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind, an eine Änderung des Unterhaltstitels aber nicht gedacht wird. 

Bevor Sie also in die Unterhaltsfalle rennen, lassen Sie sich in derartigen Konstellationen unbedingt anwaltlich beraten.

Vereinbaren Sie gerne bei uns einen Beratungstermin unter der Rufnummer 02304.20060.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Misikowski