Untervermietung und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung

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Mieter überlässt die Nutzung der Wohnung anderen Personen.

Sie haben eine Wohnung vermietet und stellen fest, dass der Mieter nicht lediglich selbst in der Wohnung wohnt, sondern auch eine andere Person oder mehrere andere Personen.


Oder es ist Ihnen bekannt geworden, dass der Mieter selbst nicht mehr in der Wohnung wohnt, sondern ausschließliche Ihnen nicht bekannte Personen.


Mietrechtliches Verbot der unerlaubten Gebrauchsüberlassung.

Das Mietrecht verbietet dem Mieter den Besitz/Gebrauch der Mietsache einer anderen Person zu überlassen. Das gilt, wenn der Mieter selbst noch in der Wohnung wohnt, aber erst recht, wenn der Mieter ausgezogen ist.


Teure Untervermietung.

In den meisten Fällen findet eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung/Untervermietung der Räumlichkeiten statt. Dabei werden regelmäßig höhere Mieten zwischen Mieter und Untermieter vereinbart als der Mieter den Vermieter zu zahlen hat. Das geschieht unter dem Deckmantel der Möblierung der Räume oder Zusatzleistungen wie W-Lan-Nutzung, Reinigung der Mietsache usw.


Was kann man tun?

Sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ist ohne Ihre Zustimmung als Vermieter gesetzlich verboten.


Aufforderung zur Unterlassung.

In diesem Fall sollten Sie den Mieter auffordern, die unbefugte Gebrauchsüberlassung abzustellen.


Ausspruch einer Abmahnung.

Für das rechtswidrige Verhalten können Sie den Mieter abmahnen. Eine Abmahnung ist auch unbedingt notwendig, bevor der Mieter auf das Unterlassen der Untervermietung/Gebrauchsüberlassung gerichtlich in Anspruch genommen wird.


Kündigung des Mietverhältnisses.

Eine solche Unterlassungsklage ist dringend zu empfehlen, bevor der Mieter wegen der unbefugten Gebrauchsüberlassung gekündigt wird.

Eine Kündigung wegen der unbefugten Gebrauchsüberlassung sieht das Mietrecht ausdrücklich vor.


Kein Abschöpfen der Untermieteinnahme.

Das Gesetz gibt Ihnen keinen Anspruch, die Untermieteinnahme des Mieters heraus zu verlangen; der Mieter darf die Zahlungen des Untermieters in der Regel behalten.


Kein Handeln ohne fachkundige Beratung!

Handeln Sie nicht ohne vorherige individuelle Beratung.

Lassen Sie sich ausreichend vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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