Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung: Einrede greift auch soweit Mängel zunächst bestritten wurden

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Der für das Vertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 16. Oktober 2013 - VIII ZR 273/12 entschieden, dass die gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB auch noch im Rahmen eines Rechtstreits rechtzeitig als unverhältnismäßig verweigert werden darf.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer das Vorhandensein von Mängeln bestritten hat.

Der Kläger hatte im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen geschlossen und forderte von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, (aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin) unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs.

Nach der Entscheidung des BGH gilt Folgendes:

Der Verkäufer ist in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

Da das Berufungsgericht in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht abschließend geprüft hatte, ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas, Rechtsanwalt meint: Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Sind Mängel vorhanden sollte daher abgewogen werden Nachbesserung oder Neulieferung zu verlangen. In keinem Fall und das stellt die Entscheidung des BGH klar, geht es „mit dem Kopf durch die Wand".


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