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Urlaubssperre - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Urlaubssperre - was Sie wissen und beachten müssen!

Sommer, Sonne, Strand oder doch lieber Urlaub in den Bergen? Der Urlaub ist für viele Arbeitnehmer die schönste Zeit im Jahr, um Zeit mit der Familie oder mit Freunden zu verbringen oder sich einfach nur zu erholen. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt? Darf er das überhaupt, und wenn ja, was müssen Arbeitnehmer wissen?

Die wichtigsten Fakten

  • Arbeitgeber müssen grundsätzlich die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter beachten.
  • Nur aufgrund dringender betrieblicher Belange kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz/BUrlG).
  • Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser bezüglich der Urlaubssperre ein Mitbestimmungsrecht.
  • Ein bereits bewilligter oder angetretener Urlaub darf nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufen werden.

Wann ist eine Urlaubssperre erlaubt?

Die gesetzliche Grundlage für die Urlaubssperre findet sich in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Demnach ist eine Urlaubssperre nur möglich, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen. Diese dringenden betrieblichen Belange sind gesetzlich nicht definiert und können sich beispielsweise aus branchenspezifischen Eigenheiten ergeben wie

  • personelle Engpässe während des Saisongeschäfts und der Kampagnenzeiten
  • unerwartet auftretende Produktionsnachfragen
  • Abschluss- und Inventurarbeiten
  • Betriebsurlaub (Zwang, Urlaub in dieser Zeit zu nehmen)
  • überdurchschnittliche Krankheitsausfälle
  • drohende Insolvenz

Erfolgt eine Urlaubssperre, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht nur baldmöglichst darüber informieren, sondern ihnen auch den Grund für die Sperre nennen. Gibt es einen Betriebsrat, der bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans beteiligt ist, hat dieser bei einer Urlaubssperre ein Mitbestimmungsrecht.

Wie lange darf eine Urlaubssperre dauern?

Nicht gesetzlich festgelegt ist, wie lange eine Urlaubssperre andauern darf bzw. kann. Maßgeblich ist immer, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Das bedeutet, dass die Urlaubssperre ein paar Wochen (wie vor Weihnachten) oder sogar einige Monate (Saisonarbeit) andauern kann.

Urlaubssperre bei bereits genehmigtem Urlaub – was gilt?

Grundsätzlich gilt: Wurde der Urlaub bereits genehmigt oder angetreten, dann kann er nicht widerrufen werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist ein Widerruf möglich, z. B. wenn der Betrieb vollständig zum Erliegen käme. Dann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anhalten, den Urlaub nicht anzutreten. Er muss seinem Mitarbeiter aber die Kosten, die damit verbunden sind, erstatten.

Foto(s): ©Pixabay/Mikes-Photography

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