Veranstaltung oder Straftat – Die Rechtslage bei Facebook-Party oder Flashmob

  • 3 Minuten Lesezeit

Anfang Dezember 2011 verbot der Münchener Verkehrsverbund den Alkoholkonsum in den S-Bahnen. Eine sog. Facebookparty eskalierte.

Wie schon zuvor – friedlich – in Hamburg, luden User über Facebook zum S-Bahn-Abschiedstrinken ein. Mit fatalen Folgen: Viele der tausend Beteiligten waren nach einigen Stunden S-Bahn-Fahrens und Trinkens so enthemmt und gewaltbereit, dass sie zu randalieren begannen und dabei einen Schaden von 230.000 EUR in 65 beschädigten S-Bahn-Zügen anrichteten. Die enthemmte Randale des Flashmobs ist in etlichen Videos auf YouTube dokumentiert. Und das, obwohl die Einladenden die Teilnehmer gebeten hatten, sich gesittet zu benehmen. Ob dies ernst gemeinte Appelle oder bloße Alibi-Bekundungen waren, sei dahingestellt.

Die Polizei arbeitet mit Hochdruck an der Identifizierung von Tätern. Aufgrund von YouTube-Videos und Facebook-Material konnte die Polizei allerdings schon etliche Personen identifizieren. Auch das Ordnungsamt (KVR) prüft zusammen mit der Polizei mit Hochdruck die Rechtslage. Für die Schäden sind im Falle des Tatnachweises die unmittelbaren Verursacher straf- und zivilrechtlich zu belangen. Eine Haftung der Einladenden nach den §§ 830, 823 BGB oder 303 StGB scheidet wohl aus, da weder Täterschaft oder Teilnahme nachweisbar sind und grundsätzlich auch keine Haftung für fremdes Verschulden erfolgt.

Fraglich aber entscheidend ist, wer für dieses Ereignis als Initiator haftet; ob es also als Veranstaltung zu werten ist. Denn netzwerkinitiierte Flashmobs nehmen immer mehr zu. Mittlerweile werden diese Menschaufläufe über soziale Netzwerke so schnell mobilisiert, dass die Ordnungsbehörden nicht nachkommen. Jüngst passierte dies am Marienplatz in München, wo die Menge durch die Polizei noch eingedämmt werden konnte. In Wolfratshausen hatte eine bekannte Lokalität an einer zentralen Kreuzung direkt an der Loisach (Isar-Zufluss) versucht, eine Mindesteilnehmeranzahl für eine Schülerfete sicherzustellen, was – facebookinitiiert – zur Folge hatte, dass die Kreuzung von hunderten Jugendlichen blockiert wurde, die teilweise mit Getränkeflaschen um sich warfen und aufgebracht waren, da die Party-Location total überfüllt war, sodass Personen durch die Fenster herein- oder herauskletterten.

Der Begriff Flashmob (englisch: Flash mob; flash = Blitz; mob [von mobilis beweglich] = aufgewiegelte Volksmenge, Pöbel) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun (Quelle: Wikipedia). Flashmobs werden über sog. soziale Netzwerke, Online-Communitys, Weblogs, Mobiltelefon u. a. organisiert. Flashmobs gelten als spezielle Ausprägungsformen der sog. virtuellen Gesellschaft, die neue Medien wie Mobiltelefone und Internet benutzt, um kollektive direkte Aktionen zu organisieren.

Eine Veranstaltung ist dagegen ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (Quelle: Wikipedia).

Die Gegenüberstellung der Definitionen von „Veranstaltung“ und „Flashmob“ zeigt schon, dass diese Ereignisse nicht vergleichbar sind. Das gleiche gilt für die zu beobachtenden Ausprägungen (s. o.).

Flashmobs sind ein neues Phänomen – ob hier überhaupt eine Veranstaltung mit entsprechender Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters vorliegt, ist höchst fraglich und wird sich nicht unter die Gesetzeslage subsumieren lassen. Die Rechtsprechung wird diese Vorkommnisse rechtlich verorten müssen, da das klassische Versammlungsrecht offensichtlich keine Anwendung finden kann. Die Fragen und Durchführung einer Anmeldungspflicht sind völlig ungeklärt.

Wenn derjenige, der das Hausrecht am Ort des Ereignisses inne hat, Ort und Termin der Veranstaltung erfährt und der gefahrgeneigten Situation nicht mit eigenem Personal Herr werden kann, muss er polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Unterlässt er dies entgegen allgemeinem Erfahrungswissen, könnte man ihm nach § 254 BGB ein Mitverschulden zurechnen.

Würde man Flashmobs als Veranstaltung deklarieren, wäre zwar die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG berührt; diese würde aber ausgehebelt, wenn jeder, der sich auf sie beruft, für alle Schäden haften müsste, die Demonstranten anrichten könnten.

Jedenfalls besteht hier dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers, damit ein langwieriges und ggfs. uneinheitliches Richterrecht vermieden wird.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit

Mitgliedschaft im DAV

Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema