Verbesserte Abzugsfähigkeit von Zinsen in Russland

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Zinsen aus Darlehns- oder Kreditverträgen konnten bisher in Russland nicht vollständig als Aufwand erfasst werden. Seit 2015 sind Zinsen im vollen Umfang abzugsfähig.

Eine Ausnahme gilt aber für „kontrollierbare Rechtsgeschäfte“ (dies sind z.B. Außenhandelsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen wie Mutter- und Tochtergesellschaft mit einem Umsatz von RUB 60 Mio. und mehr). Auch für diese Rechtsgeschäfte hat der Gesetzgeber durch Föderalgesetz vom 8. März 2015 Nr. 32 die Abzugsfähigkeit erweitert, indem für die Berechnung der abzugsfähigen Zinsobergrenze der Refinanzierungssatz der russischen Zentralbank („Zentralbank“) in Höhe von 8,25 % durch den sogenannten Schlüsselzinssatz der Zentralbank in Höhe von 14 % (ab 16. März 2015) ersetzt wurde.

Damit ist die Höhe der abzugsfähigen Zinsen wie folgt festzulegen. Ist ein Darlehen oder Kredit in RUB, kann der mögliche Zinssatz für kontrollierbare Außenhandelsgeschäfte von 75 % des Refinanzierungssatzes der Zentralbank bis 180 % (ab 2016 bis 125 %) des Schlüsselzinssatzes betragen. Damit kann die tatsächliche Zinshöhe von 6,2 % bis 25,2 % (und ab 2016 bis 17,5 %) betragen.

Der mögliche Zinssatz für kontrollierbare Geschäfte zwischen russischen Steuerpflichtigen darf von 0 % bis 180 % (ab 2016 von 75 % bis 125 %) des Schlüsselzinssatzes betragen. Damit kann die tatsächliche Zinshöhe von 0 % bis 25,2 % (ab 2016 von 6,2 % bis 17,5 %) betragen.

Bei Darlehen in EUR kann der Zinssatz EURIBOR +4 % bis EURIBOR +7 %, also von 4,171 % bis 7,171 %, betragen. Bei Darlehen in USD kann der Zinssatz LIBOR +4 % bis LIBOR +7 %, also von 4,140 % bis 7,140 %, betragen. Dies gilt ab April 2015.

Sind Vertragsparteien keine verbundenen russischen Gesellschaften, dürfen die Zinsen für RUB-Darlehen, die in 2014 gewährt wurden, ab 2015 ebenfalls in vollem Umfang erfasst werden.

Die Gesetzesänderungen verbessern aus Sicht der Steuerpflichtigen auch die Unterkapitalisierungsvorschriften („Thin Cap Rules“). So sind die Thin Cap Rules von Juli 2014 bis Dezember 2015 auf Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Oktober 2014 entstanden sind, unter Berücksichtigung des Folgenden anzuwenden: Ist die kontrollierbare Verbindlichkeit nicht in RUB, hat sie sich nach dem Wechselkurs der Zentralbank am Berichtsdatum zu richten, darf aber nicht höher sein als der Wechselkurs am 1. Juli 2014 (EUR 46.18, USD 33.84). Das Eigenkapital einer Gesellschaft darf, wenn es Verbindlichkeiten nicht nur in RUB gibt, ohne die nach dem 1. Juli 2014 entstandenen Kursdifferenzen berechnet werden.


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