Vererbung in Bosnien und Herzegowina

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Erbschaften in Bosnien und Herzegowina

Das Erbrecht von Bosnien und Herzegowina definiert, dass sowohl Sachen, als auch Rechte, die sich im Besitz eines Individuums befanden, Inhalt einer Erbschaft sein können. Folglich gehen nicht nur die Besitztümer des verstorbenen Erblassers, wie zum Beispiel dessen Auto, sondern auch die Eigentumsrechte an anderen Dingen, wie beispielsweise Aktien, im Erbfall auf die Erben über. Ob diese von Gesetzes wegen oder durch den Willen des Erblassers eingesetzt werden, hängt auch in Bosnien und Herzegowina davon ab, ob der Verstorbene eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen und darin Erben eingesetzt hat. Ist dies nicht der Fall greift die gesetzliche Erbfolge, wie allgemein üblich.

Gesetzliche Erbfolge in Bosnien und Herzegowina

Wollte der verstorbene Erblasser kein Testament verfassen und hat dementsprechend auch keines hinterlassen, greifen in Bosnien und Herzegowina die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Erbfolge. Basierend auf dem geltenden Erbrecht in Bosnien und Herzegowina erben dann die Nachkommen des Erblassers, der überlebende Ehegatte, die Eltern, die Geschwister und deren Nachkommen, sowie die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die genannten Personen nicht gleichzeitig erben. Stattdessen werden die gesetzlichen Erben in Bosnien und Herzegowina in Erbfolgen unterteilt, wobei eine nähere Erbfolge stets weiter entfernte Folgen ausschließt.

Die erste Erbfolge beinhaltet die Nachkommen bzw. Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers, ebenso wie dessen Ehegatten, sofern ein solcher existiert. Die Kinder des Erblassers und der überlebende Ehegatte werden zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt. Für den Fall, dass ein Kind zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits verstorben ist, treten dessen Kinder an dessen Stelle und werden so zu gesetzlichen Erben.

Hat der Erblasser keine Kinder oder anderen Nachkommen hinterlassen, erben neben dem Ehegatten die Eltern des Verstorbenen. Die zweite Erbfolge innerhalb der gesetzlichen Erbfolge von Bosnien und Herzegowina umfasst demnach neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers. Innerhalb der zweiten Erbfolge erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlassvermögens, während die Eltern die andere Hälfte zu gleichen Teilen erben. Die Geschwister des Erblassers, sowie ihre Abkömmlinge werden durch die zweite Erbfolge am Nachlass beteiligt, sofern ein Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist. Existieren keine Nachkommen der Eltern erbt der verbliebene Elternteil auch den Erbteil des bereits verstorbenen Elternteils. Falls beide Elternteile vor dem Erblasser verstorben sind, geht der gesamte Nachlass an den Ehegatten.

In der dritten Erbfolge des Erbrechts von Bosnien und Herzegowina werden die Großeltern des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Diese werden jedoch nur dann zu gesetzlichen Erben, wenn kein Ehegatte, sowie keine Eltern oder Geschwister (mehr) leben. Die Großeltern väterlicherseits und die Großeltern mütterlicherseits erben jeweils die Hälfte des Nachlassvermögens.

Testament in Bosnien und Herzegowina

Das Erbrecht in Bosnien und Herzegowina gibt den Bürgern selbstverständlich auch die Möglichkeit, selbst festzulegen, welche Personen in welcher Höhe am Nachlass beteiligt werden sollen. Durch ein Testament kann der künftige Erblasser zu Lebzeiten über sein Eigentum verfügen und auf diese Art und Weise seinen Nachlass bereits im Vorfeld regeln. Der Gesetzgeber setzt der Testierfreiheit aber auch in Bosnien und Herzegowina gewisse Grenzen, sodass man sich im Vorfeld intensiv mit der Thematik auseinandersetzen sollte, um ein rechtskräftiges Testament errichten zu können.

In erster Linie muss der Testator die Fähigkeit zur Testamentserrichtung besitzen. In Bosnien und Herzegowina bedeutet dies, dass die betreffende Person urteilsfähig sein und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. Ist dies zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht der Fall, ist die Verfügung von Todes wegen unwirksam. Basieren die im Rahmen des Testaments getroffenen Entscheidungen auf Irrtümern oder einem Betrug, ist die Verfügung ebenfalls unwirksam. Gleiches gilt, wenn das Testament unter Zwang oder Drohung durch Dritte errichtet wurde.

Für die Rechtsgültigkeit eines Testaments ist weiterhin entscheidend, dass dieses in seiner Form dem Erbrecht von Bosnien und Herzegowina entspricht. Das nationale Erbrecht sieht mehrere Testamentsformen vor, die allesamt juristisch anerkannt sind.

Wie der Name schon sagt, muss ein eigenhändiges Testament eigenhändig vom Testator geschrieben werden. Zudem muss das Dokument natürlich auch die Unterschrift des Verfassers tragen. Weitere Aspekte müssen in Bosnien und Herzegowina bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht berücksichtigt werden, wobei es durchaus nützlich sein kann, die Verfügung auch mit einem Datum zu versehen.

Alternativ zu einem eigenhändigen Testament kann man auch ein schriftliches Testament vor Zeugen errichten. In einem solchen Fall kann das Testament auch von einer anderen Person als dem Testator verfasst worden sein, sofern der künftige Erblasser kein Analphabet ist und den Zeugen gegenüber bestätigt, dass es sich bei der vorliegenden Urkunde um seinen letzten Willen handelt. Neben dem Testator selbst müssen dann auch die beiden Zeugen ihre Unterschrift unter das Testament setzen, damit dieses rechtskräftig wird.

Das Gerichtstestament ist in Bosnien und Herzegowina ebenfalls eine juristisch anerkannte Testamentsform. Im Zuge dessen erklärt der künftige Erblasser einem Richter gegenüber seinen letzten Willen. Daraufhin wird ein entsprechendes Testament erstellt, das der Testator liest und anschließend unterzeichnet, sofern die Ausführungen seinen Vorstellungen entsprechen. Im Vorfeld einer solchen Testamentserrichtung wird die Identität des Testators eingehend geprüft.


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