Verhalten bei einer polizeilichen Durchsuchung

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Wenn Sie einer polizeilichen Durchsuchung ausgesetzt sind, ist dies ein enormer Eingriff in Ihre Freiheitssphäre. Deshalb sollten Sie auch einiges beachten, um diese Situation nicht noch weiter zu einem Problem werden zu lassen.

  1. Sie sollten keine Erklärungen zur Sache abgeben. Sie und andere anwesende Familienangehörige sollten es unbedingt unterlassen, sich mit den Durchsuchungsbeamten zu unterhalten oder ein Gespräch zu führen. Ein Gespräch sollte auch nicht über belanglose Dinge stattfinden. In aller Regel werden Ihre Äußerungen aktenkundig gemacht und können im weiteren Verfahren gegen Sie verwertet und verwendet werden. Sie sind als Beschuldigter nicht dazu verpflichtet Angaben zur Sache zu machen. Gleiches gilt für Ihre Angehörigen. Sie haben jederzeit das Recht dazu, einen bzw. Ihren Verteidiger jederzeit zu kontaktieren und zu befragen.
  2. Sie sollten gegenüber den Durchsuchungsbeamten darauf bestehen, dass ein Verteidiger Ihrer Wahl zu der Durchsuchung hinzugezogen wird. Ihnen muss von den Durchsuchungsbeamten die Möglichkeit eingeräumt werden, Ihren Verteidiger telefonisch zu kontaktieren. Sie sollten auch darauf hinwirken, dass Dritte Personen als Durchsuchungszeuge zu der Maßnahme hinzugezogen werden.
  3. Schon beim Betreten Ihrer Räumlichkeiten sollten Sie darauf bestehen, dass Ihnen die Polizisten den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Wenn in dem Durchsuchungsbeschluss auch Personen aufgeführt sind, können auch dort Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung, auf der Körperoberfläche und in natürlichen Körperöffnungen, welche ohne medizinische Hilfsmittel einzusehen sind, gesucht werden. Dies gilt nicht für verschluckte Gegenstände oder solche, die sich im Körperinneren befinden. Wenn Ihnen kein Verteidiger zur Verfügung steht, so sollten Sie die Beamten dazu auffordern, Ihnen das Verzeichnis der beschlagnahmten und mitgenommenen Gegenstände auszuhändigen. Achten Sie darauf, dass das Protokoll detailliert ist, damit die Sachen exakt zugeordnet werden.
  4. Keinesfalls sollten Sie sich mit der Durchsuchung oder mit der Beschlagnahme von Gegenständen einverstanden erklären. Sie sollten ausdrücklich Ihren Widerspruch erklären und dafür sorgen, dass dieser auch auf dem Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird. 
  5. Sie sollten sich der gegen Sie gerichteten Durchsuchungsmaßnahme nicht widersetzen, weil ansonsten gegen Sie Zwangsmaßnahmen angeordnet werden können. Es kann beispielsweise die Tür gewaltsam geöffnet werden, Schränke oder sonstige Verschläge aufgebrochen werden.
  6. Wenn Schriftstücke, USB-Sticks oder Ähnliche Gegenstände beschlagnahmt werden, sollten Sie die Durchsuchungsbeamten dazu auffordern, diese Gegenstände durch Versiegelung zu sichern. Ohne Ihre Genehmigung sind die Durchsuchungsbeamten nicht dazu berechtigt, diese Gegenstände als sogenannte Papiere im Sinne von § 110 StPO über eine Grobsichtung hinaus einzusehen, außer sie wurden von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich hierzu ermächtigt.
  7. Wenn die beschlagnahmten Gegenstände für den Fortgang Ihres Geschäftsbetriebs sehr wichtig sind, so sollten Sie die Durchsuchungsbeamten auffordern zu prüfen, ob nicht die Mitnahme von Kopien ausreichend erscheint, bzw. zumindest vor Mitnahme der Originale Kopien angefertigt werden können. 
  8. Wenn Sie während der Durchsuchung keinen Verteidiger kontaktieren konnten, sollten Sie sofort nach der Untersuchung Kontakt zu einem Verteidiger aufnehmen, der dann das entsprechende zu Ihrem Schutz veranlassen wird.

Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler

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