Verkehrsrecht: Konsum der Kräutermischung „After Dark“

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Sachverhalt:

Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Als er Neuerteilung beantragte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Überprüfung der Fahreignung für alle Fahrzeuge, einschließlich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach, verzichtete aber auf seine Fahrerlaubnis. Daraufhin untersagte die Fahrerlaubnisbehörde ihm sofort das Führen von Fahrzeugen, u.a. von Fahrrädern! Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Vorangegangen war, dass der Antragsteller von der Polizei aufgegriffen wurde, er war mit seinem E-Bike unterwegs und verfiel in einen Wahnzustand, zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab die Aufnahme von Cannabis und synthetischen Cannabinoiden.

Das Verwaltungsgericht hat die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung des Führens von Fahrzeugen bestätigt.

Der Antragsteller habe nachweislich dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. Den Polizeibeamten gegenüber hatte er angegeben, die Kräutermischung „After Dark“ geraucht zu haben.

Synthetische Cannabinoide riefen eine ähnliche Beeinflussung wie der Cannabis-Wirkstoff THC hervor. Die Wirkung dieser Substanzen sei in der Regel noch deutlich ausgeprägter als bei THC selbst. Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbiete sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartige synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus. Das habe regelmäßig den Verlust der Fahreignung zur Folge, ohne dass es darauf ankäme, ob der Betreffende unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Deshalb sei die Verkehrsbehörde zur Anforderung eines MPU-Gutachtens berechtigt gewesen.

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