Verletzung der Schulpflicht und Sorgerecht – „Ich schicke mein Kind nicht in die Schule!“

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei den Ursachen von Schulpflichtverletzungen liegen weltanschauliche oder religiöse Gründe der Eltern auf dem ersten Platz. Danach folgt die Unfähigkeit von Eltern, mit der Verweigerungshaltung ihrer Kinder angemessen umzugehen. Dem gegenüber steht aber die staatliche Schulpflicht. Weder das grundsätzlich gewährte Elternrecht noch die Religionsfreiheit können eine generelle Schulverweigerung rechtfertigen. Der Schulbesuch ist nicht nur zur Wissensvermittlung erforderlich. Es werden auch soziale Kompetenzen vermittelt. Die Kinder lernen, sich an Regeln zu halten und Pflichten zu akzeptieren. Familiengerichte können daher auf Grundlage des § 1666 BGB im Fall einer Schulverweigerung einen teilweisen oder sogar dann vollständigen Entzug der elterlichen Sorge anordnen.

Bei mehr als zwanzig unentschuldigten Fehltagen pro Schuljahr wird eine Kindeswohlgefährdung bejaht. Wichtig ist es, dass sich wenn möglich Eltern, Schule, Jugendamt und Familiengericht möglichst frühzeitig abstimmen. Dabei ist es entscheidend, ob das Kind bereit ist, sich auf die Schule einzulassen. Nur die passive Anwesenheit eines Kindes in der Schule bringt keinem Beteiligten etwas. Je früher die Zusammenarbeit der oben Genannten einsetzt, desto seltener kommt es zum Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht. Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich an Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Sonntag Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema