Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien

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In unserer familienrechtlichen Praxis erleben wir es häufig, dass getrenntlebende Eltern Fotos ihrer Kinder z. B. bei Facebook oder Instagram einstellen, ohne den anderen Elternteil um Erlaubnis gefragt zu haben. Bisweilen sind es bedenkliche Fotos. Manchmal ist eine Provokation des anderen Elternteils im Zweifel sogar beabsichtigt (strahlendes Kind in den Armen der neuen Partnerin). Größtenteils sind es aber harmlose, gut gemeinte Fotos.

Es stellt sich die Frage, ob der andere Elternteil gegen solche Veröffentlichungen vorgehen kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.07.2021, Az.: II-1 UF 74/21) musste sich kürzlich mit einem solchen Fall befassen.


Es hat im Ergebnis ausgeführt, dass die Entscheidung über eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 BGB ist und damit die Einwilligung beider sorgeberechtigten Elternteile erforderlich ist.

Stellt daher ein Elternteil Bilder des Kindes ohne Einwilligung des anderen Elternteils ein, muss er damit rechnen, auf Entfernung der Bilder erfolgreich in Anspruch genommen zu werden.

Es ist daher immer ratsam, eine gemeinsame und friedliche Lösung zu finden, dies gerade auch im Interesse der Kinder. 

Sprechen Sie uns gern in allen familienrechtlichen Fragestellungen an. Wir beraten Sie bei Ehescheidungen und Trennungen sowie zu den mannigfachen Unterhaltsansprüchen von Ehegatten und Kindern, bei Vermögensauseinandersetzungen und Haushaltsteilungen. 


[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de


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