VW-Abgasskandal: Möglicher Profit des Käufers!

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Der VW-Skandal zieht seine Kreise. Spanien und Frankreich wollen Subventionen zurückfordern, Audi hat Strafanzeige gestellt, der erste US-Landkreis hat den Konzern wegen Luftverpestung verklagt. Doch welche Rechte hat der Besitzer eines betroffenen Dieselfahrzeugs? Ist es mit der Nachbesserung getan? Kann der Käufer möglicherweise sogar vom Abgas-Skandal profitieren? Und wie schnell muss er auf sein Recht pochen?

Laut Presseberichten hat VW inzwischen angekündigt, mit den Nachbesserungen erst im Januar zu beginnen. Die Arbeiten könnten sich bis Ende 2016 hinziehen. Offensichtlich gestaltet sich die Nachbesserung doch komplizierter. Vielfach wird es nicht mit einem einfachen Software-Update getan sein. Bis zu einer Nachbesserung durch VW kann daher im Einzelfall noch mehr als ein Jahr vergehen. Die Ansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller könnten in dieser Zeit verjähren, so dass der Käufer letztendlich auf das Wohlwollen von VW angewiesen wäre.

Der jetzt von VW angekündigte Zeitrahmen zur Nachbesserung macht nochmals deutlich, dass sich Käufer betroffener Fahrzeuge bereits jetzt ihre Rechte gegen den Eintritt der Verjährung sichern müssen. In Betracht kommt eine Aufforderung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung (ein Musterschreiben findet sich unter www.dieselgate-rechte.de). Alternativ könnte sich VW auch jetzt schon verbindlich gegenüber dem Käufer verpflichten, alle Mängel im Zusammenhang mit dem Abgasskandal kostenfrei bis Ende 2016 zu beseitigen und eine verbleibende Wertminderung zu ersetzen. Zudem müsste sich VW bereit erklären, für etwaige Schäden – beispielsweise aufgrund einer Stilllegung durch das Kraftfahrt-Bundesamt – aufzukommen.

Darüber hinaus besteht für betroffene Käufer auch die Möglichkeit, Gewinn aus dem Abgas-Skandal zu schlagen. Das deutsche Recht ermöglicht dies durch eine lineare Nutzungsentschädigung, die beim Rücktritt vom Vertrag zu leisten ist. Demgegenüber steht ein degressiver Wertverlust des Fahrzeugs.

Hierzu folgendes Beispiel: Der Käufer erwirbt ein Kraftfahrzeug zu einem Neupreis von 30.000 Euro. Nach zwei Jahren Nutzung und 20.000 gefahrenen Kilometer hat das Kraftfahrzeug noch einen Marktwert von 15.000 Euro. Hat der Käufer bei einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Kraftfahrzeugs von 200.000 km aber erst 20.000 km zurückgelegt, kann er das Kraftfahrzeug gegen Erstattung von 27.000 Euro (der Abzug beträgt 10 % des Neuwagenpreises, da erst 10% der möglichen Kilometer zurückgelegt wurden) an den Händler zurückgeben. Im konkreten Beispiel  hätte der Käufer also einen „Gewinn" von 12.000 Euro gemacht.

Für einen Rücktritt ohne Nachbesserung müsste aber eine Täuschung des Vertragspartners des Käufers vorliegen. Nun ist es hier so, dass der täuschende Hersteller üblicherweise nicht in einer vertraglichen Beziehung zum Käufer steht und der Verkäufer als Vertragspartner nicht getäuscht hat. Es stellt sich daher die Frage, ob die Täuschung des Herstellers dem Verkäufer zugerechnet werden kann. In der Rechtsprechung ist hierzu das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage ganz allgemein ausgeführt, dass der Käufer dem Verkäufer die Täuschung durch einen Dritten entgegenhalten kann – wenn das Verhalten des Dritten – hier des Herstellers – dem Verkäufer „wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zugerechnet werden muss“. Zumindest im Falle eines Vertragshändlers spricht unseres Erachtens viel für eine derartige Zurechnung.

Der rechtsschutzversicherte Käufer sollte daher einen Rücktritt in Betracht ziehen. Nähere Informationen finden sich unter www.dieselgate-rechte.de. Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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