Wann kann der Arbeitgeber die Vorlage der AU verlangen?

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Tipp für den Arbeitgeber: Fordern Sie die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihren Arbeitsnehmern schon am ersten Tag nach dem Eintritt der Erkrankung!

Die meisten Arbeitgeber fordern die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihren Arbeitsgebern im Falle einer über drei Kalendertage hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit am darauffolgenden Arbeitstag, mithin am vierten Tag nach Eintritt der Erkrankung. Dies entspricht der Regelung des § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Hierbei wird jedoch übersehen, dass die vorbezeichnete Vorschrift in ihrem Satz 3 dem Arbeitgeber ermöglicht, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung „früher“ zu verlangen. So kann der Arbeitgeber die Vorlage bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit fordern.

Da jedoch die Übergabe am zweiten Tag unschädlich ist, wenn nur der erste Fehltag von der AU abgedeckt ist und die Übergabe am ersten Tag weder möglich noch zumutbar war, sollte generell der zweite Tag als Vorlagetag gewählt werden. Übrigens: Die Anordnung kann abstrakt vor der Erkrankung durch vertragliche Vereinbarung (zum Beispiel als Ergänzung zum Arbeitsvertrag) oder für jeden Krankheitsfall und Arbeitnehmer individuell erfolgen. So ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, den Arbeitnehmer gleich bei dessen Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am nächsten Tag, oder soweit möglich, noch am gleichen Tag aufzufordern. Ein Recht des Arbeitgebers, dessen Wirkungen nicht unterschätzt werden sollte, ist es doch bestimmt geeignet, die Krankheitszeiten einiger Arbeitnehmer zu verringern.

Sie wünschen die Übernahme einer derartigen Klausel in Ihre bestehenden Arbeitsverträge? Oder mehr Informationen zum Thema „Pflichten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall“? Ich würde mich sehr freuen, Sie zu einem Beratungstermin in unserer Kanzlei zu empfangen.

Herzlichst Ihre
Susanne Thomas
Rechtsanwältin und Absolventin des Fachanwaltslehrganges „Arbeitsrecht“ in 40764 Langenfeld

www.rechtsanwälte-langenfeld.de


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