Wann sind Eltern für ein Kind gemeinsam sorgeberechtigt?

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Es wird zwischen alleiniger und gemeinsamer elterlicher Sorge unterschieden. Per Gesetz automatisch gemeinsam sorgeberechtigt sind Mann und Frau, welche bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gilt, dass per Gesetz nur die Mutter sorgeberechtigt ist, also die alleinige elterliche Sorge inne hat. Der Vater wird dann mitsorgeberechtigt, wenn er und die Mutter später, also nach der Geburt des Kindes heiraten. 

Der Vater kann ansonsten sorgeberechtigt werden, wenn die Mutter und er eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt, beim Standesamt oder bei einem Notar abgeben. Stimmt die Mutter einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu, bleibt dem Vater nichts anderes übrig, als einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht zu stellen. Für die Entscheidung des Gerichts ist wichtig, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Ist das nicht der Fall, wird das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge anordnen. 

Wenn sich die Eltern trennen oder die Ehe geschieden wird, bleibt es dennoch grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Allerdings ändert sich die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Leben die Eltern zusammen, entscheiden sie auch gemeinsam in allen alltäglichen und nicht alltäglichen Angelegenheiten. Trennen sich die Eltern, übt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Alltagssorge aus. Gemeinsam müssen die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind entscheiden. Das können zum Beispiel Operationen, langwierige Behandlungen, Kindergarten- und Schulwahl und ein Umzug sein. 


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