Warenrücksendung beim Online-Kauf – wer trägt die Kosten?

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Unproblematisch, ist dass derjenige, der im Versandhandel einkauft, vierzehn Tage kostenlos widerrufen kann. Problematischer ist aber die Beantwortung der Frage, ab welchem Einkaufswert der Händler auch das Rückporto übernehmen muss. So ist umstritten, ob die Preisgrenze von 40,00 Euro auch dann greift, wenn der Wert der Bestellung 40,00 Euro übersteigt, nicht aber der Einzelpreis der Waren.

Wie das Amtsgericht Augsburg am 14.12.2012 (Az. 17 C 4362/12) entschieden hat, kommt es für die Frage, ob die Preisgrenze von 40,00 Euro greift, auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung an.

Das Amtsgericht Augsburg folgt damit einer in der Fachliteratur stark vertretenen Ansicht und begründet diese mit dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der „zurückzusendenen Sache" spricht und damit bewusst im Singular formuliert ist. Außerdem ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern.

Im Ergebnis standen dem Kläger daher keine Ansprüche auf Rückzahlung der Versandkosten zu. Entscheidend war der Wert der zurückgesendeten Sache und dieser lag unter 40,00 Euro. Die Klage wurde abgewiesen.

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Jörg Schwede
Rechtsanwalt


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