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Warum sollten Arbeitgeber eine Versorgungsordnung haben?

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Viele Arbeitgeber sind der Meinung, eine Versorgungsordnung wäre nur dann sinnvoll, wenn ihren Mitarbeitern eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zugesagt werden soll. Hierbei wird oftmals übersehen, dass Arbeitgeber auch dann eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilen, wenn Arbeitnehmer von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen.

Versorgungsordnung ist auch bei durch Entgeltumwandlung finanzierter bAV von Vorteil

Gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen zukünftigen Ansprüchen auf Bruttogehalt ein Teil (im Jahr 2020 maximal monatlich 276,- Euro) zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird. Der Arbeitnehmer verzichtet also teilweise auf sein Bruttogehalt und erhält dafür vom Arbeitgeber eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung. In der Praxis lässt sich der Arbeitnehmer oftmals von einem Außendienstmitarbeiter eines Lebensversicherungsunternehmens oder von einem Versicherungsmakler ein Angebot über eine Direktversicherung unterbreiten.

Dieses Angebot gibt der Arbeitnehmer dann an seinen Arbeitgeber weiter – mit der Bitte, es anzunehmen. Der Arbeitgeber wird dann Versicherungsnehmer des Direktversicherungsvertrags. Er wird also Vertragspartner eines vom Arbeitnehmer gewählten Lebensversicherungsunternehmens. Machen mehrere Arbeitnehmer von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung Gebrauch, kann diese dazu führen, dass der Arbeitgeber Vertragspartner von mehreren Lebensversicherungsunternehmen wird. Vermeiden kann der Arbeitgeber dies, indem er eine Versorgungsordnung erlässt und in dieser den Durchführungsweg und den Versorgungsträger vorgibt.

Höhere Attraktivität einer Entgeltumwandlung durch gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde mit Wirkung zum 01.01.2019 ein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung eingeführt. Gemäß § 1 Abs. 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts gewähren, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder über eine Direktversicherung durchgeführt wird und soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Durch diesen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss wurde die Attraktivität einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung deutlich erhöht. Damit ist auch die Wahrscheinlichkeit deutlich gestiegen, dass Arbeitnehmer ihr Recht auf Entgeltumwandlung wahrnehmen.

Inhalt einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsordnung kann als Gesamtzusage oder als Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung gestaltet werden. Ist ein Betriebsrat oder Personalrat vorhanden, ist die Versorgungsordnung aufgrund bestehender Mitbestimmungsrechte als Betriebsvereinbarung bzw. als Dienstvereinbarung zu erstellen. In einer Versorgungsordnung kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Durchführungsweg und den Versorgungsträger bestimmen. Er kann damit ausschließen, dass er gezwungen ist, Versicherungsverträge mit mehreren, ihm möglicherweise nicht bekannten Lebensversicherungsunternehmen zu schließen.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber durch Gestaltung der Versorgungsordnung die Grundvoraussetzungen für die Durchführung der versicherungsförmigen Lösung schaffen (siehe zur versicherungsförmigen Lösung: https://www.heldt-zuelch.de/verlangen-der-versicherungsfoermigen-loesung/). Ferner kann der Arbeitgeber durch die Versorgungsordnung seine ihm obliegenden Informationspflichten zur betrieblichen Altersversorgung erfüllen. Derartige Informationspflichten können sich u. a. aus § 4a BetrAVG, aus dem Nachweisgesetz und aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ergeben.

Versorgungszusage durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung

Zu beachten ist, dass die Versorgungsordnung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung lediglich den Rahmen vorgibt. Eine Versorgungszusage wird erst durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung (auch Gehaltsverzichtsvereinbarung genannt) begründet. In einer solchen Entgeltumwandlungsvereinbarung wird insbesondere die Höhe des regelmäßigen Umwandlungsbetrages und der Beginn der Umwandlung geregelt.


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