Was bleibt eigentlich unter dem Strich von der Abfindung übrig?

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Eine schöne Abfindungssumme im Aufhebungsvertrag verleitet viele Menschen dazu, sofort zu unterschreiben. Ein großer Fehler, wie sich im Nachhinein oftmals herausstellt.

Entscheidend ist natürlich, was „unter dem Strich herauskommt.

Es hat sich sicherlich allgemein herumgesprochen, dass es mittlerer weile keine Steuerfreibeträge mehr auf Abfindungen gibt. Das bedeutet,  Ihre Abfindung ist ab dem ersten Euro zu versteuern. Hier macht manchmal die 5/tel Regelung Sinn, eine Regelung, welche die Besteuerung etwas zugunsten des Betroffenen verschiebt.

Auf jeden Fall ist eine Sperrfrist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, denn ansonsten müssen Sie erst einmal an Ihre Abfindung heran, um damit die nächsten drei Monate zu leben.

Und noch schlimmer ist es, wenn die Kündigungsfrist nicht ordentlich eingehalten worden ist. Dann kommt es regelmäßig zum Ruhen der Leistungsbezüge, und das bis zu einem Jahr! Dann können Sie erst einmal Ihre Abfindung verbrauchen, was sicherlich nicht der Sinn der Sache ist, denn die Abfindung wird nach §§ 9,10 KSchG ja für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesprochen, und nicht um Sanktionen der Agentur für Arbeit zu entgehen!

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie im gratis E-book, den Aufhebungsvertrag erhalten Sie über die Online Kanzlei.

Rechtsanwalt Michael Borth

www.DieOnlineKanzlei.de


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