Wechselmodell nur, wenn die Eltern kommunikations- und kooperationsbereit sind

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Aufgrund der praktischen Umsetzung erfordert das Wechselmodell, bei welchem die getrennten Eltern ein gemeinsames Kind zu gleichen Teilen betreuen, kooperations- und kommunikationsfähige Eltern.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Eltern derart zerstritten sind, dass sie sich beispielsweise trotz nahezu zwei Jahre andauernder Kommunikation nicht über die Wahl einer weiterführenden Schule einigen können.

In einer Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.201 7,10 UF 2/17 bestätigte das OLG die Entscheidung der ersten Instanz, in welcher eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells abgelehnt worden ist. In der Vorinstanz übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater, da die Kinder nicht aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden sollten, nachdem die Mutter zwischenzeitlich nach Sachsen verzogen war.

Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Mittels der Beschwerde wollte die Kindesmutter die Errichtung eines Mutterwechselmodells erzielen.

Das OLG Brandenburg bezog sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 01.02.2017, XII ZV 601/15), welcher ausführte, dass die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich zu anderen Modellen der Betreuung dem Kindeswohl am entsprechendsten sein müsste.

So erfordert das Wechselmodell die gemeinsame Kooperation und Kommunikation der Eltern, da sich bei der Ausgestaltung die beiden Elternteile wesentlich mehr abstimmen müssen.

Nach persönlicher Anhörung der Parteien gelangte das Gericht offensichtlich zu der Auffassung, dass im verhandelten Falle die Eltern gerade nicht besonders kooperationsbereit sind.

Im Hauptfokus des Wechselmodells bestehe daher eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und ein Grundsätze-Konsens in wesentlichen Erziehungsfragen. Ist ein solcher nicht gegeben, kann ein Wechselmodell eben gerade nicht errichtet werden.

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