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Weihnachtsgeld bei Kündigung der Betriebsvereinbarung

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Hat sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung freiwillig zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet und diese gekündigt, steht seinen Arbeitnehmern diese Gratifikation weiter zu bis eine neue wirksame Vereinbarung getroffen worden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 1 AZR 354/07).

Weihnachtsgeld für Betriebsbindung

Das Weihnachtsgeld ist regelmäßig eine vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Sonderzahlung, sog. „Gratifikation". Gratifikationen können regelmäßig an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Das Weihnachtsgeld zahlt der Arbeitgeber regelmäßig, um die Mitarbeiter an sein Unternehmen zu binden. Deshalb ist häufig eine anteilige Rückzahlung vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit durch Kündigung beendet wird.

Mögliche Vereinbarungen

Sonderzahlungen können in einem Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Doch was gilt, wenn sich die vertragliche Grundlage ändert oder aufgehoben wird?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht beantwortet, wenn die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in einer Betriebsvereinbarung vereinbart worden ist. Wird eine Betriebsvereinbarung wirksam gekündigt, wirkt die Vereinbarung gemäß § 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weiter bis eine andere Abmachung getroffen ist: Das gilt für alle Inhalte, die zwingend eine Mitbestimmung des Betriebsrates erfordern.

§ 77 Absatz 6 BetrVG: Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Beteiligung des Betriebsrates

Die Streichung des Weihnachtsgeldes ordneten die Erfurter Richter als Änderung der betrieblichen Entlohnungsbasis ein, die gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG zwingend nur unter einer Mitbestimmung des Betriebsrates erfolgen darf.

§ 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...] Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; [...]

Mitbestimmung bei freiwilliger Leistung

Zu Ihrem Urteil gelangte das BAG über einen Vergleich der rechtlichen Positionen von Arbeitgebern mit oder ohne Tarifbindung und die Folgen hinsichtlich der Anwendung des § 87 BetrVG. Für einen tarifgebundenen Arbeitgeber gilt § 87 BetrVG nur für Inhalte, die nicht im Tarifvertrag geregelt sind, also nur für freiwillige übertarifliche Leistungen des Arbeitgebers, müssen nicht tarifgebundene Arbeitgeber den Betriebsrat an Fragen zu allen Lohnbestandteilen beteiligen, weil sie diese insgesamt freiwillig leisten.

(WEL)


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