Welche Folgen haben Strafverfahren für Beamte ?

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Die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung sind bei Beamten viel einschneidender als bei einem normalen Arbeitnehmer. Soweit der Beamte seine Beamtenstellung wegen Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat von mindestens zwölf Monaten nicht kraft Gesetzes gemäß § 24 BeamtStG verliert, unterliegt er (milderen) Sanktionen im Disziplinarverfahren.

Für die Verteidigung im Strafverfahren gilt, dass ein rechtskräftiges Strafurteil hinsichtlich aller tragenden tatsächlichen Feststellungen das behördliche Disziplinarverfahren bindet.

Sollte es im Strafverfahren keine Feststellungen zur Schuldfähigkeit, etwa durch ein ärztliches Gutachten geben, sind diese Feststellungen im Disziplinarverfahren nachzuholen.

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, war von 2001 bis 2015 als Empfehlungs- und Vertragsanwalt des DBwV mit Schwerpunkt in Strafverfahren, Disziplinarverfahren und Entlassungsverfahren tätig. Er ist Oberstleutnant der Reserve und aktiver Reservist.

Zu den für den Beamten wichtigsten Dienstpflichten zählen die Verfassungstreue, die Fortbildungspflicht, die Amtsverschwiegenheitspflicht sowie das Verbot von Mobbing und sexueller Belästigung. Neben den Dienstvergehen im Dienst, wie Korruption, Betrug und Untreue werden auch außerdienstliche Dienstvergehen wie Straßenverkehrsdelikte oder der Besitz kinderpornographischer Schriften (BVerwG NVwZ 2011, 299) durch den Dienstherrn geahndet. Als Maßnahmen sieht das Gesetz in §§ 5 ff. BDG Verweis (§ 6), Geldbuße (§ 7), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8), Zurückstufung (§ 9) und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10) vor. Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind die Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12) möglich.

Für die betroffenen Beamten, gegen welche strafrechtlich ermittelt wird, ist der Ausgang des Strafverfahrens daher von hoher Bedeutung. Eine effektive Verteidigung gegen die beamtenrechtlichen Folgen kann somit nur im Strafverfahren erfolgen. Dies wird häufig von Betroffenen unterschätzt, die einen vermeintlich milden Strafbefehl oder ein Urteil mit geringen Folgen akzeptieren.

Insoweit ist es für den Dienstherrn ohne oder nur von geringer Bedeutung, dass nur eine Strafe unterhalb von 90 Tagessätzen verhängt wurde. Der Dienstherr erhält auch Mitteilungen über Verurteilungen unterhalb dieser Grenze und ahndet diese aufgrund des besonderen Treueverhältnisses des Beamten zum Staat.


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