Wenn es trippelt und trappelt‭ ‬-‭ ‬Schallschutz bei neuem Bodenbelag

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Nach einer gewissen Zeit hat auch der beste Teppichboden das Ende seiner Lebensdauer erreicht. Er wird dann häufig durch einen strapazierfähigeren Belag wie Fliesen, Laminat oder Parkett ersetzt.

Diese Bodenbeläge haben die nachteilige Eigenschaft, den durch Laufen oder spielende Kinder verursachten Schall nahezu ungedämmt in die Geschossdecke weiterzuleiten. Dies kann in der darunter liegenden Wohnung zu einer stärkeren Geräuschbelastung führen und die Bewohner nerven.

In einem Fall in Lübeck fühlte sich ein Bewohner der unteren Wohnung durch die gesteigerte Geräuschentwicklung gestört und wollte den Eigentümer der darüber liegenden Wohnung gerichtlich dazu verpflichten, wieder einen schalldämmenden Teppichboden zu verlegen.

Er war der Meinung, dass der Bewohner durch die Verlegung des neuen Bodenbelags gegen seine allgemeine Rücksichtnahmepflicht gemäß § 14 Nr. 1 WEG verstoßen habe.

Dem erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage. Er machte klar, dass jeder Eigentümer in seiner Wohnung den Bodenbelag seiner Wahl verlegen darf. Die Gestaltung des Sondereigentums steht im Belieben des jeweiligen Eigentümers, solange vorgegebene Schallschutzwerte eingehalten werden.

Sollten Sie als Wohnungseigentümer Zweifel haben, ob das Rücksichtnahmegebot eingehalten wird oder selbst in Anspruch genommen werden, so steht Ihnen unsere Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth gern mit Rat und Tat zur Seite.


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