Wer hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

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Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht ist neben dem Sorgerecht eine eigene und selbstständige Rechtsposition. Es leitet sich aus § 1684 BGB ab. Da heißt es in Absatz 1: „Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Das heißt, auch wenn Sie nicht das Sorgerecht innehaben sollten, so steht Ihnen dennoch ein Recht auf Umgang mit Ihrem Kind zu. Dieses Recht ist nicht abhängig vom Alter des Kindes. Es steht auch dem Elternteil eines Säuglings oder Kleinkindes zu.

Die Interessen des Kindes haben immer Vorrang und jede Entscheidung zum Umgangsrecht muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein. Es wird davon ausgegangen, dass das Umgangsrecht für die Kindesentwicklung herausragende Bedeutung hat und im Interesse von beiden Elternteilen liegt.

Der Kreis der Umgangsberechtigten

Zunächst sind da natürlich die leiblichen Eltern, sprich Mutter und Vater, des Kindes zu nennen. Aber auch Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern haben durchaus einen Anspruch. Ebenso Großeltern, es sei denn, das Verhältnis der Großeltern zu den Kindern oder Enkelkindern ist zerrüttet.

Das Gesetz gesteht aber auch sonstigen Bezugspersonen, die nicht mit dem Kind verwandt sind, ein Umgangsrecht zu. Diese müssen dann aber mit dem Kind über einen längeren Zeitraum in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben und für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben.

Der Umgang wird dann aber nur gewehrt, wenn der Umgang mit der betreffenden Person dem Wohl des Kindes dient.

Was ist bei Verweigerung des Umgangs zu tun?

Zunächst müssen Sie sich außergerichtlich mithilfe des Jugendamtes um die Klärung des Umgangsproblems bemühen, indem Sie zum Beispiel ein Beratungsgespräch beim Jugendamt wahrnehmen oder ein Mediationsgespräch. Auch, dass der Umgang oder die Übergabe des Kindes im Beisein eines Mitarbeiters des Jugendamts stattfindet, kann zur Entspannung der Situation führen.

Sollte aber auch mithilfe vom Jugendamt keine Lösung gefunden werden, ist der Weg zum Familiengericht frei. Auf diesem Weg ist es ratsam, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.


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