Widerruf der Abrechnungsgenehmigung: Abrechnung trotzdem möglich

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Die Abrechnung manch spezieller Leistungen nach dem Vertragsarztsrecht setzt eine gesonderte Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) voraus. Wenn Ärztinnen und Ärzte eine solche Abrechnungsgenehmigung erlangt haben, ist die Abrechenbarkeit auch bei späterer Auseinandersetzung mit der KV zunächst gewährleistet.


Der Widerruf einer Abrechnungsgenehmigung (persönlich-fachliche Qualifikation) führt nicht sofort dazu, dass erbrachte Leistungen nicht mehr abgerechnet werden dürfen. Der Widerruf wird gemäß Vertragsarztrecht nicht automatisch sofort vollzogen, sondern wirkt vielmehr erst dann, wenn er nicht mehr angegriffen werden kann. Dies gilt z.B. für den Widerruf einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von kurativen und präventiven Koloskopien nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (Koloskopie-Vereinbarung).


Wenn der Vertragsarzt gegen den Widerruf fristgerecht (i.d.R. 1 Monat nach Erhalt des schriftlichen Bescheids) Rechtsbehelf einlegt, ist der Widerruf erst einmal blockiert. Leistungen dürfen weiterhin aufgrund der Abrechnungsgenehmigung abgerechnet werden. Eine Ablehnung des Rechtsbehelfs kann der Vertragsarzt wiederum mit einer Klage zum Sozialgericht blockieren. Die Abweisung der Klage kann er wiederum mit Rechtsmitteln zu höheren Instanzgerichten blockieren.


Alle Leistungen, die der Vertragsarzt bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist bzw. bis zum endgültigen Unterliegen mit Widerspruch/Klage erbracht hat, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung auch zu vergüten. Die sogenannte aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelf und Klage (vgl. § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz = SGG) entfällt gerade nicht rückwirkend. Gleiches gilt demnach wohl auch für die Zeit bis zum endgültigen Unterliegen mit einer etwaig eingereichten Klage zum Sozialgericht.


Die KV darf die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung demnach nicht um diese Leistungen im Honorarbescheid kürzen. Tut sie es doch, dann sollte der Vertragsarzt den Honorarbescheid rechtzeitig (i.d.R. 1 Monat nach Erhalt des schriftlichen Bescheids) mit einem Widerspruch angreifen.


(Urteil des Sozialgerichts für das Saarland, Az. S 2 KA 63/15)

Foto(s): Dr. Osmialowski


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