Zu schnell fahren kann auch eine Straftat sein

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Immer häufiger wird die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf deutschen Autobahnen diskutiert. Es gibt jedoch bereits eine Vielzahl von Strecken, auch auf deutschen Autobahnen, die bereits mit entsprechenden Geschwindigkeitsbegrenzungen reglementiert ist. Dies soll hier aber nicht das Thema sein.

Vielmehr möchte ich vor allem den „Ich fahre gerne mal etwas schneller, wenn ich darf (oder auch nicht)“ – Fahrern vor Augen führen, dass es für eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur Bußgelder geben kann, sondern dies auch in besonderen (extremen) Fällen auch den Straftatbestand des illegalen Autorennens erfüllen kann. Insbesondere bei leistungsstarken Fahrzeugen, die man doch gerne mal an die Leistungsgrenze führen möchte, besteht durchaus die Gefahr, in den Verdacht des illegalen Autorennens zu geraten. 

Nicht zuletzt aufgrund der in den Medien sehr ausführlich dargestellten Raser-Fälle von Köln und vor allem Berlin ist mit dem am 13.10.2017 in Kraft getretenen § 315d StGB eine Strafvorschrift ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden, die die ehemalige Ordnungswidrigkeit des verbotenen Autorennens aus § 29 StVO zu einer Straftat umgewandelt hat.

Im Wesentlichen sollte ein strafrechtlich relevanter Tatbestand geschaffen werden, um den Duellen einiger PS-Protzer Einhalt zu gebieten und vor allem aber diese dann härter bestrafen zu können, als dies bisher mit einem eher lächerlichen Bußgeld und einem ebenso lächerlichen Fahrverbot der Fall war.

Die Einführung dieses Straftatbestandes war gut und richtig. Allerdings ist dem Gesetzgeber vor allem der § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht sonderlich geglückt, denn insbesondere die Auslegung des Merkmals „höchstmögliche Geschwindigkeit“ dürfte erhebliche Probleme aufwerfen. Vor allem bei nach oben (noch immer) offenen Autobahnen dürfte ein Tatnachweis nur schwer zu führen sein. Mit dieser Vorschrift soll nämlich auch das sogenannte „Alleinrennen“ unter Strafe gestellt werden. 

Wer also der Meinung ist, den Grenzbereich seines eigenen, geleasten oder gemieteten Hochleistungsboliden auszutesten, sollte hierzu lieber auf einer geschlossenen Rennstrecke als auf öffentlichen Straßen fahren. Dies ist der allgemeinen Verkehrssicherheit auch zweckdienlicher.

Wer dennoch der Meinung ist, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen bloße Empfehlungen seien und nicht wirklich beachtet werden müssten, der sollte künftig vorsichtig sein. Ein Bußgeld oder ein Fahrverbot dürften vor allem bei massiven Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb, aber auch außerhalb geschlossener Ortschaften das kleinste Problem des Fahrers sein. Gerät dieser Raser an den (für ihn) falschen Messbeamten, hat er ganz schnell ein Strafverfahren wegen illegalen Autorennens am Hals und das wiederum ist mit Freiheitsstrafe bedroht. Zudem dürfen die Staatsanwaltschaften und Gerichte mittlerweile, ebenso wie in der Schweiz, das Tatfahrzeug einziehen, § 315 f StGB. Dies wurde von Richtern und Staatsanwälten im Amtsgerichtsbezirk Nürnberg bereits angekündigt.

Dann drohen eben nicht nur ein paar (hundert) Euro Bußgeld und max. drei Monate Fahrverbot, sondern möglicherweise eine empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Fahrzeugs. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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