Zugführer fährt S-Bahn betrunken durch Stuttgart: Was sagt das Arbeitsrecht dazu?

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Das Münchner Oktoberfest neigt sich dem Ende zu. Das letzte Wochenende bricht an. Öffentliche Verkehrsmittel fahren in dieser Zeit verstärkt, um möglichst auch den letzten Besucher sicher nachhause zu bringen. Dass es auch andersrum geht, zeigte im Dezember 2022 ein S-Bahn-Fahrer im Raum Stuttgart. Nicht er ließ sich nach reichlich Alkoholgenuss mit der S-Bahn heimfahren, er fuhr den Zug selbst – mit 2,8 Promille.


Trunkenheitsfahrt eines Lokführers

Die Bundespolizei zog den Bahnfahrer stark alkoholisiert aus dem Verkehr, nachdem er rund neun Stunden im betrunkenen Zustand eine S-Bahn durch den Raum Stuttgart steuerte. Er fiel bei den Fahrgästen auf, weil er an einigen Stationen nicht gehalten hat. Die Türen öffnete er entweder gar nicht oder verzögert. Und er schimpfte bei Durchsagen lauthals über seinen Arbeitgeber: die Deutsche Bahn.

In seinem Zustand schaffte er es allerdings während seiner gesamten Trunkenheitsfahrt, den Schutzmechanismus zu bedienen. Diese Sicherheits-Fahrschaltung müssen Lokführer alle dreißig Sekunden betätigen, sonst stoppt der Zug automatisch.

Der Bahnfahrer gab bei der Polizei an, dass er bereits vor Dienstbeginn Alkohol trank. Ob er während seiner Schicht auch noch Alkohol konsumierte oder die 2,8 Promille der Restalkohol aus seinem Trinkgelage vor seiner Schicht waren, ist nicht bekannt. Die Deutsche Bahn gab jedoch an, den Angestellten nicht mehr im Fahrdienst einzusetzen.

Auch wenn viele Arbeitgeber kein Alkoholverbot am Arbeitsplatz explizit aussprechen: Für Lokführer, Pilote und Berufskraftfahrer gilt eine strenge Null-Promille-Grenze. Diese Berufsgruppen müssen auch am Abend vor Schichtbeginn ihren Alkoholkonsum im Griff haben.


Wie ist der Fall arbeitsrechtlich einzuordnen?

Gegen den Lokführer wurde ein Verfahren eingeleitet. Der Grund: Verdacht auf gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr. Die Deutsche Bahn zog zudem seinen Triebfahrzeug-Führerschein ein und übergab diesen dem Eisenbahn-Bundesamt.

Der Mitarbeiter hat hier erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Zur Trunkenheitsfahrt, die auch noch eine enorme Gefahr für die Fahrgäste bedeutete, lästerte der Fahrer auch noch in der Öffentlichkeit via Durchsagen über seinen Arbeitgeber. Das rechtfertigt auch eine fristlose Kündigung.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Alkohol am Arbeitsplatz, Promillegrenze, Restalkohol

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