Zulässigkeit einer Kündigung in der Elternzeit

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Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hatte in seiner Entscheidung vom 05.07.2022 (AZ 16 Sa 1750/21) über die Wirksamkeit einer Kün­di­gung wäh­rend der El­tern­zeit zu entscheiden.

Die Ar­beit­ge­be­rin hatte wäh­rend der El­tern­zeit der Arbeitnehmerin eine Änderungskündigung aus be­triebs­be­ding­ten Grün­den aus­ge­spro­che­n. Das hier­für zu­stän­di­ge In­te­gra­ti­ons­amt hatte zuvor die­ser Kün­di­gung wäh­rend der El­tern­zeit zu­ge­stimmt. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. 

Eine Ände­rungskündi­gung ist die Kündi­gung des ge­sam­ten Ar­beits­verhält­nis­ses, ver­bun­den mit dem An­ge­bot der kündi­gen­den Ver­trags­par­tei, das Ar­beits­verhält­nis oh­ne zeit­li­che Un­ter­bre­chung zu veränder­ten Be­din­gun­gen fort­zu­set­zen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. 

Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen habe, sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG nicht zugelassen.

Zu dieser Entscheidung liegt der Volltext bisher noch nicht vor .


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