Zum Streit zwischen Versicherung und Geschädigtem, wie lange Prüffrist des dauern darf

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Das OLG München vertritt in seinem Urteil vom 29.07.2010 (Az: 10 W 1789/10) nunmehr ebenfalls die Auffassung, dass die Dauer der Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers vor der Unfallschadenregulierung zwar von der Lage des Einzelfalles abhängig ist, in der Regel aber maximal vier Wochen beträgt (so bereits OLG Saarbrücken). Da auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen sei, seien auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen. Die vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüffrist, weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben. Die Prüffrist wird aber erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchschreibens in Lauf gesetzt. (Anders aber z. B. LG Oldenburg 7 Wochen).

Praxistipp: Eine frühere Klageerhebung - also vor Ablauf der 4 Wochen - ist gefährlich. Sie könnte als unangemessen gewertet werden und kann bei sofortigem Anerkenntnis der Gegenseite gem. § 93 ZPO zur vollen Kostentragungspflicht des Klägers führen.


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