Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Eigenbedarfskündigung des Vermieters

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In einer Entscheidung vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12 hat sich der BGH erneut mit der Frage beschäftigt, ob die Eigenbedarfskündigung unwirksam sein kann, weil der Mieter darauf vertrauen durfte, nicht gekündigt zu werden.

Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss eines Mietvertrages in der Regel rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist, weil dieser Eigenbedarf für den Vermieter vorhersehbar sein musste. Diese Regel gilt jetzt nicht mehr.

In der oben zitierten Entscheidung hat der BGH eine Kündigung wegen des plötzlich aufgetretenen Eigenbedarfs eines Enkels, 3 Jahre nach Vermietung eines Einfamilienhauses, nicht als rechtsmissbräuchlich beanstandet.

Als Regel gilt nach BGH nun: Eine Eigenbedarfskündigung ist nur rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen.

Für den Mieter folgt aus dieser Rechtsprechung die Notwendigkeit, einen Zeitvertrag abzuschließen, wenn er sein Mietrecht langfristig sichern will, z.B. bei hohen mit der Anmietung verbundenen Kosten.


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