Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Einfirmenvertretern

  • 1 Minuten Lesezeit

In einer aktuellen Entscheidung hat das Arbeitsgericht Frankfurt wieder einmal bestätigt, dass ein Versicherungsvertreter, der nur für ein Unternehmen arbeitet (hier die deutsche Vermögensberatung) sogenannte Ein-Firmen-Vertreter sind und sich für zuständig erklärt.

Diese Entscheidung wurde am 11.09.2008 gefällt.

Für den Fall, dass solch ein selbständiger Versicherungsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende im Durchschnitt weniger als 1.000,00 € monatlich verdient hat, ist dann das Arbeitsgericht zuständig. Dies haben das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht Hessen selbst immer wieder festgestellt. Wir hatten darüber berichtet.

Dennoch werden in Unkenntnis dieser Norm die vielfachen Rechtsprechungen des Arbeitsgerichtes Frankfurt und auch des Landesarbeitsgerichtes Hessen ignoriert und immer weider Klage beim Land- oder Amtsgericht  erhoben.

Immer wieder werden die Gerichte von Versicherungsgesellschaften darum bemüht, über diese Frage zu entscheiden. So ziehen sich viele Prozesse wie endlose Bindfäden hin. Bis dann das Arbeitsgericht schlussendlich über die Sache selbst entscheiden darf, hat sich oftmals wegen Zeitablaufs alles erledigt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kanzlei Kai Behrens

Beiträge zum Thema