Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
Anwälte zum BBiG 2005
Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Abogada Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt