ErbStG 1974 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Die wichtigsten Fragen zum ErbStG 1974

  • Was ist das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz?
    Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthält die gesetzlichen Bestimmungen zur Steuerpflicht bei der Schenkung unter Lebenden und zu jedem Erwerb aus Anlass eines Todes einer natürlichen Person.
  • Wie ist das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz aufgebaut?
    Das ErbStG umfasst die Paragrafen 1 bis 37a, die sich auf fünf Abschnitte verteilen.
  • Wovon hängt die Höhe der zu zahlenden Steuer ab?
    Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt in erster Linie vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe bzw. Schenker und Beschenktem ab.
  • Welche Freibeträge und weitere Steuerbefreiungen gibt es?
    Steuerpflichtig ist nur der Betrag, um den der Beschenkte bzw. Erbe sich bereichert und der nicht laut der Bestimmungen der §§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17, 18 ErbStG steuerfrei ist.

Über das ErbStG 1974

Was ist das ErbStG?

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (kurz: ErbStG) regelt sowohl die Steuerpflicht bei der Schenkung unter Lebenden als auch jeden Erwerb aus Anlass eines Todes einer natürlichen Person (Erwerb von Todes wegen). Unterschieden wird zwischen natürlichen Personen, also Menschen, und juristischen Personen wie Vereinen oder Unternehmen.

Neben Erbschaften zählen zum Erwerb von Todes wegen Vermächtnisse und geltend gemachte Mindestbeteiligungen am Erbe, auch Pflichtteilsansprüche genannt. Außerdem spielt das ErbStG ebenso für Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen eine Rolle, da für diese alle 30 Jahre eine Ersatzerbschaftsteuer erhoben wird.

Besteuert wird bei der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer nicht der Nachlass an sich, sondern die daraus erzielte Bereicherung bei dem Beschenkten oder Erben. Das ErbStG legt fest, welches Verfahren der Besteuerung angewandt wird. Mit welchem Wert z. B. eine geerbte Sache steuerlich bewertet wird, ist dagegen im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt.

Wie ist das Gesetz aufgebaut?

Das ErbStG unterteilt sich in fünf Abschnitte:

  • Teil eins (§§ 1 bis 9) legt die Steuerpflicht fest. Hier findet man u. a. alle Vorgänge, die der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer unterliegen.
  • Abschnitt zwei (§§ 10 bis 13d) beinhaltet die Regelungen zur Wertermittlung aller Teile des geschenkten oder geerbten Vermögens, die von der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer betroffen sind (steuerpflichtige Vermögensgegenstände). Der Bewertungsparagraf (§ 12 ErbStG) stellt dabei die Schnittstelle zum BewG dar.
  • Abschnitt drei (§§ 14 bis 19a) befasst sich mit den für die Bestimmung der Steuerschuld erforderlichen Steuerklassen, Steuersätzen und Freibeträgen.
  • Teil vier des Gesetzes (§§ 20 bis 35) umfasst sämtliche Einzelvorschriften, wie genau die Steuer festgesetzt und erhoben wird.
  • Der letzte Abschnitt (§§ 36 bis 37a) beinhaltet die Ermächtigungs- und Schlussvorschriften. Dabei geht es u. a. darum, in welchen Fällen das Gesetz angewandt wird.
Wovon hängt die Höhe der zu zahlenden Steuer ab? 

Die Höhe der zu entrichtenden Steuer ist vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe bzw. Schenker und Beschenktem. Die entsprechende Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen wird vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz klar geregelt.

Die genaue Höhe des Steuersatzes richtet sich laut § 19 ErbStG danach, welche Steuerklasse der Bedachte hat und wie hoch der steuerpflichtige Erwerb – also der steuerpflichtige Teil des Erbes oder Schenkung – nach § 10 ErbStG ist. Die Steuersätze bewegen sich zwischen 7 und 50 Prozent. § 15 ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen:

Steuerklasse I:

  1. der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner,
  2. die Kinder bzw. Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der Kinder bzw. Stiefkinder,
  4. bei Erwerb von Todes wegen: die Eltern bzw. Voreltern.
Steuerklasse II:

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht unter die Steuerklasse I Nr. 4 fallen,
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, also Nichten und Neffen,
  4. die Stiefeltern
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III:

  • sämtliche übrigen Erwerber sowie die Zweckzuwendungen nach § 8
    ErbStG

Keine Rolle spielt hingegen, ob der Beschenkte bzw. Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbt, oder weil ein entsprechendes Testament bzw. Erbvertrag vorlag.

Welche Freibeträge und Steuerbefreiungen gibt es?

Steuerpflicht besteht nur für den Betrag, um den der Erbe bzw. Beschenkte sich bereichert und der nicht gemäß der §§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17, 18 ErbStG steuerfrei ist. Die Höhe des Erbes oder der Schenkung entspricht deshalb nie dem Betrag, auf den Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen ist.

Generell stehen bei jedem steuerpflichtigen Erbe und jeder steuerpflichtigen Schenkung dem Erben bzw. Beschenkten Freibeträge zu. Deren Höhe ist wiederum vom Verwandtschaftsgrad anhängig und schwankt zwischen 20.000 Euro für Nichtverwandte und 500.000 Euro für Ehegatten und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker ist, desto höhereFreibeträge gelten also und desto weniger Steuern sind zu zahlen.

Hinzu kommen Steuerbefreiungen, die neben den Freibeträgen existieren. So sind z. B. Zuwendungen an gemeinnützige Vereine oder Spenden an politische Parteien steuerbefreit. Zudem müssen u. a. Ehegatten bei der Schenkung des selbstgenutzten Einfamilienhauses keine Schenkungssteuer bezahlen und Betriebsvermögen können unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer verschont werden.