LKV - Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Die wichtigsten Fragen zum LKV

  • Was ist die LKV?
    Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung – kurz LKV – regelt, dass in der Bundesrepublik Deutschland nur Lebensmittel in Umlauf gebracht werden dürfen, die mit einer sogenannten Losnummer versehen sind.
  • Was ist ein Los?
    Es ist die Menge aller Lebensmittel, die in einem gleichen Produktionsdurchgang erzeugt, hergestellt bzw. verpackt wurde.
  • Wer bestimmt das Los?
    Das Los wird u. a. vom Erzeuger, Hersteller oder vom Verpacker bestimmt.
  • Für welche Lebensmittel gilt die LKV nicht?
    Die LKV gilt nicht für Lebensmittel, die sich in Verpackungen oder Behältnissen befinden, deren Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt, lose an Verbraucher weitergegeben werden oder das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Tag und Monat genau angeben.

Über das LKV

Was ist die LKV?

Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung – kurz LKV – regelt, dass in der Bundesrepublik Deutschland nur Lebensmittel in Umlauf gebracht werden dürfen, die mit einer sogenannten Losnummer versehen sind. 
Die LKV trat am 1. Juli 1993 in Kraft und umfasst insgesamt sieben Paragrafen sowie eine Schlussformel.

Was regelt die LKV?

Grundsätzlich muss mit der Losnummer das entsprechende Produkt dem Los zugeordnet werden können, aus dem es stammt, wie in § 1 Abs. 1 LKV festgelegt ist. Die Losnummer muss aus folgenden Teilen bestehen:

  • Buchstaben-Kombination
  • Ziffern-Kombination oder
  • Buchstaben-/Ziffern-Kombination
Darüber hinaus muss vor der entsprechenden Kombination der Buchstabe „L“ stehen, wenn aufgrund anderer Angaben auf dem Lebensmittel die Losnummer nicht deutlich wird.

§ 1 Abs. 2 LKV definiert, was ein Los ist. Es ist die Menge aller Lebensmittel, die in einem gleichen Produktionsdurchgang erzeugt, hergestellt bzw. verpackt wurde. Zudem ist geregelt, dass das Los u. a. vom Erzeuger, Hersteller oder vom Verpacker bestimmt wird.

Gemäß § 3 LKV muss das Los deutlich lesbar, gut sichtbar und unverwischbar auf dem jeweiligen Lebensmittel angebracht sein.

Für welche Lebensmittel gilt die LKV nicht?

In § 2 LKV ist festgelegt, welche Erzeugnisse nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen und somit keine Losnummer tragen. Dazu zählen beispielsweise Lebensmittel, die

  • sich in Verpackungen oder Behältnissen befinden, deren Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt 
  • lose an Verbraucher weitergegeben werden
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Tag und Monat genau angeben
Außerdem gilt die LKV nicht für Speiseeis-Einzelverpackungen und für Agrarerzeugnisse, die z. B. unmittelbar vom landwirtschaftlichen Betrieb an Verpackungsstellen verkauft werden.