(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
- 1.
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen, - 1a.
Kinder in den Klassenstufen eins bis vier, - 2.
Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege, - 3.
Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, - 4.
die Empfänger - a)
der Hilfe zur Erziehung, - b)
der Hilfe für junge Volljährige und - c)
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
- 5.
Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, - 6.
Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind, - 7.
Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen, - 8.
Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist, - 9.
Maßnahmen des Familiengerichts, - 10.
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6, - 11.
die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, - 12.
die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie - 13.
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
Anwälte zum SGB 8
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland