399 Anwälte für Abnahme | Seite 7
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Abnahme
Fragen und Antworten
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Abnahme: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Abnahme umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Abnahme und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Abnahme: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Abnahme sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Mit der Abnahme erklärt derjenige, der ein Werk bestellt hat, dass das Arbeitsergebnis dem vom Unternehmer laut Werkvertrag geschuldeten Erfolg entspricht. Der Vertrag gilt mit der Abnahme somit grundsätzlich als erfüllt. Gleichzeitig entsteht mit der vorbehaltlosen Abnahme der Anspruch des Unternehmers auf seinen im BGB als Vergütung bezeichneten Werklohn. Zur Abnahme muss der Besteller diese nicht ausdrücklich erklären. Daher kann bereits aus der Zahlung der Vergütung der Schluss auf die stillschweigende Abnahme folgen.
Die Abnahme führt nicht nur zum Entstehen des Vergütungsanspruchs. Der Zeitpunkt der Abnahme lässt bei bestimmten Werken - darunter Bauwerke, Planungsleistungen, wie sie etwa ein Architektenvertrag beinhaltet, oder der Herstellung und Wartung von Sachen - die Verjährung der Mängelansprüche beginnen. Kennt der Besteller einen Mangel - etwa Fehler durch den Handwerker oder einen Planungsfehler des Architekten - und nimmt das Werk dennoch vorbehaltlos ab, kann er sich zudem nicht mehr auf bestimmte Rechte der Gewährleistung berufen. Eine Folge, die den Werkvertrag unter anderem wesentlich vom Kaufvertrag unterscheidet. Wer daher nicht seine Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung riskieren will, sollte daher die Abnahme eines Werks mit erkennbaren wesentlichen Mängeln verweigern. Denn dadurch kann der Unternehmer auch noch nicht seine Vergütung z. B. anteilige Baukosten oder ein Architektenhonorar verlangen. Bei einem unwesentlichen Mangel, der nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigt, sollte die Abnahme aufgrund dieser Folge zumindest nur unter schriftlich fest gehaltenem Vorbehalt erfolgen, da der Besteller die Beweislast für den Vorbehalt trägt. Der mittels Vorbehalt gesicherte Anspruch auf Mangelbeseitigung aber auch auf eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe gibt dem Besteller zudem ein teilweises Zurückbehaltungsrecht beim Werklohn. Dies beträgt grundsätzlich das Doppelte der Kosten, die zur Beseitigung des Mangels notwendig wären. Nicht zuletzt geht mit der Abnahme die Gefahr einer eventuellen Beschädigung oder Zerstörung des Werks vom Unternehmer auf den Besteller über. Dieser und nicht mehr der Unternehmer muss nach der Abnahme außerdem das Vorliegen eines Mangels beweisen, sodass mit der Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt. Eine Kündigung des Werkvertrags ist nach erfolgter Abnahme nicht mehr möglich.
Diese Wirkungen der Abnahme führen gerade bei mit hohen Risiken verbundenen Werken wie dem Bau von Immobilien zur Durchführung einer förmlichen Abnahme. Zudem liegen dem Bauvertrag hier außerdem regelmäßig die als AGB einzustufenden Regelungen der VOB zugrunde, die unter anderem die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme im BGB modifizieren und beispielsweise einen Sicherheitseinbehalt wegen später auftretender Gewährleistungsansprüche vorsehen. Die förmliche Abnahme erfolgt dabei mittels Begehung des Gebäudes durch Bauherrn, Bauunternehmer und Architekt in der Regel unter beidseitiger Begleitung Sachverständiger und des Festhaltens eventueller Baumängel in einem Abnahmeprotokoll. Diese förmliche Abnahme wird häufig als Bauabnahme bezeichnet. Als Bauabnahme wird jedoch auch die Kontrolle eines Bauwerks vor Nutzungsbeginn hinsichtlich seiner Konformität mit dem Baurecht - konkret dem Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und der Baugenehmigung - durch die für die Bauaufsicht zuständige Baubehörde bezeichnet.
(GUE)
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