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"Wer nicht kämpft, hat schon verloren!" Dies gilt besonders für das Strafrecht. Wir kämpfen für Sie, damit Sie Ihr Recht auf einen fairen Prozess und somit "Waffengleichheit" bekommen.
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Herr Rechtsanwalt Jürgen Hanke ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Grundrecht gerne behilflich

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Grundrecht

Fragen und Antworten

  • Grundrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Grundrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Grundrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Grundrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Grundrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Grundrechte sind im Deutschen Grundgesetz (GG) in den Artikeln 1 bis 19 geregelt. Dabei unterscheiden sich Grundrechte in Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte. Während die Freiheitsrechte vor Eingriffen von Staat und deren Behörden schützen, sollen Gleichheitsrechte Diskriminierung von einzelnen Personen oder Personengruppen verhindern. Die einzelnen Grundrechte sind:

  • Artikel 1: Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
  • Artikel 2: Allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
  • Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Verbot von Diskriminierung
  • Artikel 4: Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Bekenntnisfreiheit
  • Artikel 5: Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit
  • Artikel 6: Ehe und Familie, nichteheliche Kinder
  • Artikel 7: Schulrecht
  • Artikel 8: Versammlungsfreiheit
  • Artikel 9: Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit
  • Artikel 10: Briefgeheimnis, Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis
  • Artikel 11: Freizügigkeit
  • Artikel 12: Berufsfreiheit, Verbot von Zwangsarbeit
  • Artikel 12a: Wehrpflicht und Dienstpflicht
  • Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung
  • Artikel 14: Eigentum, Erbrecht, Enteignung
  • Artikel 15: Sozialisierung
  • Artikel 16: Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung
  • Artikel 16a: Asylrecht
  • Artikel 17: Petitionsrecht
  • Artikel 17a: Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich
  • Artikel 18: Verwirkung von Grundrechten
  • Artikel 19: Einschränkung von Grundrechten, Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie

Auf ein Grundrecht berufen können sich Personen entsprechend ihrer Grundrechtsfähigkeit, auch Grundrechtsberechtigung genannt. Grundrechte unterscheiden sich in sog. Jedermanngrundrechte, die nach dem Wortlaut für alle natürlichen Personen gelten und sog. Deutschengrundrechte, die nur für deutsche Staatsbürger gelten. Je nachdem sind entweder nur Deutsche oder eben jedermann grundrechtsberechtigt. Dabei ist ggf. nach dem EU-Recht die Grundrechtsfähigkeit anderer EU-Bürger auch bezüglich der Deutschengrundrechte anzuerkennen.

Juristische Personen, wie beispielsweise eine GmbH oder Aktiengesellschaft, besitzen nach Art. 19 Abs. 3 GG eine Grundrechtsberechtigung, so weit das jeweilige Grundrecht dem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Vergleichbares gilt auch für andere Vereinigungen, wie beispielsweise eine Kommanditgesellschaft (KG) oder einen eingetragenen Verein. Unternehmen besitzen oft selbst Eigentum oder eine Gewerkschaft ruft zu einer Versammlung auf. Insoweit können diese grundrechtsfähig sein.

Durch staatliches Handeln, beispielsweise durch einen Verwaltungsakt, darf nur dann in ein Grundrecht eingegriffen werden, wenn es dafür Rechtfertigungsgründe gibt. Viele Grundrechte enthalten selbst sogenannte Grundrechtschranken, die ihren Geltungsbereich einschränken. So regelt beispielsweise Art. 14 neben der Eigentumsfreiheit auch, dass Eigentum dem Gemeinwohl dienen soll sowie unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung infrage kommt. Enthält das Grundrecht keine eigenen Schranken, können sich die aus anderen Grundrechten ergeben. Der Wesensgehalt der Grundrechte muss dabei gem. Art. 19 Abs. 2 GG aber erhalten bleiben.

Jedermann, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde einreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass der sonstige Rechtsweg ausgeschöpft ist. Das heißt, wem beispielsweise durch einen Bescheid die Baugenehmigung versagt wird, muss zunächst mit Widerspruch bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht dagegen vorgehen.

Daneben kann die Verfassung eines Bundeslandes weitere Grundrechte enthalten. Außerdem gibt es im Europarecht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Grundfreiheiten, die weitgehend den Binnenmarkt betreffen. Ergänzend zu Art. 11 GG gibt es beispielsweise auch eine eigene Regelung zur Freizügigkeit.

(ADS)

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