139 Anwälte für Lieferschein | Seite 2
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Lieferschein
Fragen und Antworten
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Lieferschein: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Lieferschein umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Lieferschein und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Lieferschein: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Lieferschein sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Der Lieferschein spielt im Transportrecht eine große Rolle. Mittlerweile werden Waren zwar häufig auch via Lufttransport oder Eisenbahntransport versandt, doch am häufigsten wird der Transport mit einem LKW genutzt. Der Lieferschein dient als Beweis, dass die von der Spedition abgelieferte Ware mit der bestellten in Form und Zahl übereinstimmt. Des Weiteren kann mit dem Lieferschein nachgewiesen werden, dass die Ware vollständig und ohne einen Mangel an den Empfänger übergeben wurde. Schließlich könnte auf dem Weg zum Empfänger die Ware z. B. durch Diebstahl abhandenkommen. Dann ist es wichtig, die Ladung zu kennen und zu wissen, ob tatsächlich etwas fehlt, weil der Empfänger unter Umständen bei Unvollständigkeit der Lieferung Schadenersatz von der Spedition verlangt. Außerdem wird die Erfüllung von dem Vertrag im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nach den §§ 474 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verneint, wenn die Ware nur teilweise oder mangelhaft beim Verbraucher ankommt. Somit sollte ein Lieferschein unter anderem enthalten:
- Bezeichnung des Produkts,
- Stückzahl,
- falls nötig: das Gewicht der Lieferung,
- Absender sowie Empfänger der Ware und
- das Lieferdatum.
Der Lieferschein ist eine Urkunde und kann in Papierform sowie elektronisch verschickt werden. In Papierform begleitet der Lieferschein die Ware, in elektronischer Form wird der Lieferschein unverzüglich nach dem Versenden der Lieferung z. B. via E-Mail oder Fax an den Empfänger übermittelt. Damit erkennt er sofort, ob beispielsweise bei der Bestellung der Ware im Internet bei einem Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Online-Shop oder bei einem Versandhandel ein Fehler passiert ist oder ob die Ware wunschgemäß geliefert wird.
Auch im Steuerrecht muss beim Lieferschein einiges beachtet werden. Der Unternehmer muss den Lieferschein etwa nach § 147 I AO (Abgabenordnung) aufbewahren, weil er sonst Ärger mit dem Finanzamt bekommen könnte. Normalerweise muss der Lieferschein nach § 147 I Nr. 2 AO sechs Jahre aufbewahrt werden. Dient der Lieferschein aber auch als Rechnung, gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, § 147 I Nr. 4 AO. Außerdem muss die Umsatzsteuer nicht auf dem Lieferschein vermerkt werden, solange er nicht auch gleichzeitig die Rechnung darstellt.
(VOI)
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