125 Anwälte für Pflegedienst | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
sehr gut
Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Anwaltskanzlei Dotterweich & Böhler, Hussenstr. 19, 78462 Konstanz 6993.8234751581 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Schwerbehindertenrecht • Versicherungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Pflegerecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Pflegedienst
aus 215 Bewertungen Wir möchten unsere Erfahrungen mit Ihrer Anwaltskanzlei Dotterweich & Böhler teilen und Ihnen die höchste … (16.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Tsalaganides
Rechtsanwalt Michael Tsalaganides
Kanzlei Paul - Boubaris - Tsalaganides, Hölertwiete 4, 21073 Hamburg 6724.1096960461 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Datenschutzrecht • Betriebliche Altersversorgung • Schwerbehindertenrecht • Sozialversicherungsrecht • Pflegerecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Pflegedienst bietet Herr Rechtsanwalt Michael Tsalaganides
Profil-Bild Rechtsanwältin Cornelia Koslowski
sehr gut
Rechtsanwältin Cornelia Koslowski
Kanzlei Cornelia Koslowski, Händelstr. 8, 37085 Göttingen 6826.5503590189 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Pflegedienst unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Cornelia Koslowski
aus 11 Bewertungen Hervorragende,kompetente Anwältin.Muß man unbedingt weiterempfehlen. (08.04.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Christine Vandrey
sehr gut
Rechtsanwältin Christine Vandrey
Kanzlei Vandrey & Hoofe, Kaiserdamm 88, 14057 Berlin 6968.3774880542 km
Fachanwältin Sozialrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Frau Rechtsanwältin Christine Vandrey im Bereich Pflegedienst bietet Beratung und Vertretung
aus 10 Bewertungen Sehr engagierte Rechtsanwältin. Schriftverkehr alles per Email👍 . Vielen Dank für Ihre Hilfe. (19.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Bögner
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Bögner
Kanzlei Christian Bögner, Lutherstr. 65, 30171 Hannover 6769.2764306048 km
Fachanwalt Sozialrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christian Bögner bietet im Bereich Pflegedienst Rechtsberatung und Vertretung
aus 55 Bewertungen RA Bögner hat mir eine kompetente Einschätzung über meine Möglichkeiten bei einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid … (05.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegedienst

Fragen und Antworten

  • Pflegedienst: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegedienst sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Pflegedienst: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pflegedienst umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegedienst und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Der Pflegedienst ist eine Einrichtung für pflegebedürftige Menschen - z. B. aufgrund ihres Alters oder einer Schwerbehinderung - und kann in den stationären Pflegedienst (z. B. Pflegeheim) und den ambulanten Pflegedienst (Betreuung im Haus des Pflegebedürftigen) unterteilt werden. Beim stationären Pflegedienst wird ein Umzug des Pflegebedürftigen in ein Heim etc. nötig. Dafür wird er dann vor Ort regelmäßig von einer ausgebildeten Fachkraft gepflegt und versorgt. Beim ambulanten Pflegedienst dagegen bleibt der Pflegebedürftige in seinem alten Umfeld wohnen und Beschäftigte des Pflegedienstes kommen ein- bis zweimal am Tag und helfen z. B. bei der Körperhygiene oder im Haushalt.

Um sicherzustellen, dass der Pflegebedürftige angemessen versorgt wird, muss der Pflegedienst bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen die Pflegekräfte nach § 71 III SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) z. B. nicht nur eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger erfolgreich absolviert haben. Sie müssen zusätzlich innerhalb der letzten acht Jahre für mindestens zwei Jahre in ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben. Außerdem muss der Pflegedienst eine konstante Pflege seiner Kunden - auch während der Nacht - gewährleisten können, mobil und ständig erreichbar sein sowie über eigene Geschäftsräume verfügen. Wichtig ist ferner, dass der Pflegedienst eine Versicherung abschließt, z. B. eine Berufshaftpflichtversicherung, die einstandspflichtig wird, wenn der Pfleger einen Pflegefehler macht und einen Personenschaden oder einen Sachschaden während der Arbeit verursacht. Wird ein Versicherungsfall bejaht, kann der Pflegebedürftige Schadenersatz verlangen.

Zu beachten ist, dass die Pflegeversicherung nur dann (zum Teil) die Kosten für die Pflege übernimmt, wenn sie mit dem Pflegedienst einen sog. Versorgungsvertrag geschlossen hat. Darin werden etwa Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen - also z. B. Verabreichung von einem Arzneimittel oder Regeln zur Berechnung des Entgelts - niedergeschrieben. Egal ob zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Heimvertrag oder ein Pflegevertrag geschlossen wird: Der Versorgungsvertrag gilt mittelbar auch für den Pflegebedürftigen.

Während der Heimvertrag mit dem stationären Pflegedienst abgeschlossen wird, kommt grundsätzlich zwischen ambulantem Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Pflegevertrag zustande. Hier sollten unter anderem Regelungen dazu getroffen werden, in welchen Fällen eine Kündigung des Vertrags möglich ist. So sollte der Pflegedienst den Vertrag z. B. nicht mit einer zu kurzen Frist kündigen können, weil der Pflegebedürftige sonst Gefahr läuft, für eine gewisse Zeit keine Pflegeleistungen zu erhalten, wenn er nicht sofort einen neuen Pflegedienst findet. Auch zur Haftung und zur Schweigepflicht des Pflegedienstes sowie zum Zutrittsrecht in die Immobilien der Kunden sollte eine Vorschrift in den Vertrag aufgenommen werden. Ebenso sollte geregelt werden, dass der Leistungsumfang geändert werden kann, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise in die nächsthöhere Pflegestufe eingeordnet wurde und nun noch mehr Pflege bedarf. Letztendlich sollten auch Sonderwünsche des Kunden - wie ein Rauchverbot des Pflegers in der Nähe des Kunden - explizit im Vertrag niedergeschrieben werden.

(VOI)

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