221 Anwälte für Tierschutzgesetz | Seite 10

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Profil-Bild Rechtsanwalt Armin Müller
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Kanzlei Armin Müller, Mönckebergstraße 27, 20095 Hamburg 6720.1617144115 km
Ich helfe gern! Wer seine Arbeit gern macht, macht sie gut!
Arbeitsrecht • eBay & Recht • Recht rund ums Tier • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Pferderecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Tierschutzgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Armin Müller
aus 37 Bewertungen Ich habe mich vor einiger Zeit an Herrn Müller und sein Team gewandt, da ich Probleme mit der Haftpflichtversicherung … (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Ziemann
Rechtsanwältin Anna Ziemann
Dr. Gorski, Scheibe-In der Stroth, Piotter, Rechtsanwälte, Notar, Fachanwälte, Amselweg 2, 27628 Hagen im Bremischen 6651.640886416 km
Recht gestalten - Recht behalten!
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Recht rund ums Tier • Erbrecht • Agrarrecht • Mediation
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Tierschutzgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Anna Ziemann
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Bernd Söhnlein
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Kanzlei Bernd Söhnlein, Ringstr. 7, 92318 Neumarkt in der Oberpfalz 7045.6655305509 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Beamtenrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Öffentliches Recht • Mediation
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Söhnlein ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Tierschutzgesetz
aus 19 Bewertungen Auf meine Fragen wurde mir sehr schnell und professionell geantwortet. Auch wenn die Erfolgsaussichten als gering … (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Beate Happold
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Rechtsanwältin Beate Happold
Anwaltskanzlei Beate Happold, Lupinenweg 9, 89160 Dornstadt 6997.7626887189 km
Ihr Anspruch ist meine Motivation!
Fachanwältin Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Verfassungsrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Beate Happold ist Ihr Ansprechpartner für Tierschutzgesetz
aus 39 Bewertungen Frau Happold hat mich schnell und effizient beraten (13.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Tobias Kumpf
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Rechtsanwalt Dr. Tobias Kumpf
Rechtsanwalt Dr. Tobias Kumpf, Widenmayerstraße 15, 80538 München 7120.2188234173 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Jagdrecht • Pferderecht • Agrarrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Tierschutzgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Kumpf
aus 71 Bewertungen Herrn Kumpf habe ich wegen eines waffenrechtlichen Problems kontaktiert. Beeindruckend und hervorragend ist seine gute … (07.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Tierschutzgesetz

Fragen und Antworten

  • Tierschutzgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Tierschutzgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Tierschutzgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Tierschutzgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Tierschutzgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) umfasst im Wesentlichen die Rechtslage zu Tierhaltung, Tierversuchen, Schlachtung und Tötung von Tieren, Eingriffen an Tieren sowie zu Zucht und Handel mit Tieren. Es beruht auf dem Grundsatz: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." (§ 1 S.2 TierSchG)

Staatsziel Tierschutz

Zur Durchführung des Gesetzes berufen die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine oder mehrere Kommissionen ein. In diesen müssen mehrheitlich Personen mit Fachkenntnissen in der (Veterinär-)Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung sitzen. Ein Drittel der Mitglieder der Kommission muss aus einer Tierschutzorganisation einberufen worden sein.

Der deutsche Tierschutzbund e.V.

Der deutsche Tierschutzbund e.V. versteht sich als als Dachorganisation vieler, auf das gesamte Bundesgebiet verteilter, Tierschutzvereine und Tierheime. Er hat es sich zum Ziel gesetzt, mittels Fördergeldern und Spenden aktiv für den Tierschutz einzutreten. Dabei setzt er sich nicht nur für die Vermittlung von heimatlosen oder misshandelten Heimtieren ein, sondern kümmert sich auch um die artgerechte Haltung von Nutz- und Versuchstieren. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, das deutsche Tierschutzgesetz durchzusetzen und sich auch mit nicht näher geregelten Bereichen des Tierschutzes zu beschäftigen.

Der Tierschutz hat wie der Naturschutz Eingang in die Verfassung gefunden. Nachdem im Naturschutz seit April 2002 schon ein Verbandsklagerecht existiert, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis auch Tierschutzorganisationen die Möglichkeit haben, den Tierschutz einzuklagen.

Rechtsbereich Heimtiere

Bis auf grundlegende Regelungen zur Haltung von Tieren allgemein sieht das Tierschutzgesetz keine näheren Bestimmungen zum Schutz von Heimtieren vor. Ein Heimtiergesetz, das beispielsweise Einzelheiten zu Zucht, Haltungsbedingungen, Handel oder Ausbildung von Heimtieren festlegt, wäre eine mögliche Erweiterung, um die Rechtslage der Haltung von geschützten oder nicht domestizierten Tierarten umfassender zu klären und durchzusetzen.

Bei so genannte Qualzuchten ist es nach § 11b TierSchG verboten, „Wirbeltiere zu züchten (...) wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten." Mittels eines Gutachtens von 1999 wurde eine Liste von Qualzuchten zur Aufschlüsselung von § 11b erstellt. Diese Liste benennt für Katzen, Hunde, Geflügel, Kaninchen und Ziervögeln konkrete Qualzuchtformen wie z.B. Nackthunde oder -katzen ohne Tasthaare und ist im Zweifel gerichtsverwertbar. Qualzüchter können mittels einer Anklage belangt werden.

Rechtsbereich Nutztiere

Um die landwirtschaftliche Tierhaltung in Deutschland zu regeln, wurde 2001 die „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltenen Tiere bei ihrer Haltung" erlassen, die zusammenfassend Haltungs- und Pflegebedingungen vorgibt und damit auch die entsprechenden EU-Tierhaltungsrichtlinien umsetzt.

Eine Thematik der industriellen Tierhaltung in der Landwirtschaft, die noch geklärt werden muss, ist, dass es keine allgemein gültigen Bestimmungen für alle landwirtschaftlich genutzten Tiere gibt. Teilweise werden Abstriche in der artgerechten Tierhaltung gemacht. So ist es laut TierSchG beispielsweise erlaubt, Rinder, Schafe und Ziegen, die unter vier Wochen alt sind, ohne Betäubung zu kastrieren oder Organe von Tieren ganz oder teilweise zu entnehmen, um Versuche daran durchzuführen.

Rechtsbereich Tierversuche

Abschnitt 5 des Tierschutzgesetzes regelt die Rechtslage von Tierversuchen. Unter Tierversuchen versteht man laut Gesetz alle Eingriffe oder Erbgutveränderungen an Tieren, die mit Schmerzen oder Leid für das Tier verbunden sind. Tierversuche sind nur erlaubt, wenn diese der Forschung zur Vorbeugung oder Behandlung von menschlichem oder tierischem Leiden, der Prüfung der Bedenklichkeit von Stoffen, dem Erkennen von Umweltgefährdungen oder der Grundlagenforschung dienen. Dies aber auch nur, wenn nach Stand der Wissenschaft keine anderen Versuchsmethoden denselben Zweck erfüllen würden. Weiterhin sind Tierversuche zur Erprobung von Waffen oder Munition sowie zur Entwicklung von Kosmetika, Waschmitteln und Tabakerzeugnissen verboten.

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