697 Anwälte für Verbraucherinsolvenz | Seite 30

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Rechtsanwalt Thorsten Springstub
Tiefenbacher Rechtsanwälte, Jonny-Schehr-Straße 1, 99085 Erfurt 6922.7625694935 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Rechtsanwalt Thorsten Springstub ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Verbraucherinsolvenz gerne behilflich

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verbraucherinsolvenz

Fragen und Antworten

  • Verbraucherinsolvenz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verbraucherinsolvenz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Verbraucherinsolvenz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verbraucherinsolvenz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verbraucherinsolvenz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Verbraucherinsolvenz bzw. das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren nach der Insolvenzordnung, das in Deutschland seit 1999 existiert und auch Privatpersonen ermöglicht, Insolvenz anzumelden. Neben der Anwendung für Privatpersonen kommt dieses Verfahren auch zur Anwendung bei ehemals Selbstständigen, die weniger als 19 Gläubiger haben und bei denen keine Schulden aus Verträgen mit eigenen Arbeitnehmern bestehen.

Die Verbraucherinsolvenz wird umgangssprachlich auch als Privatinsolvenz bezeichnet. Das Verfahren dient dazu, auch die Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen geregelt abzuwickeln, Gläubigern eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen und dem Schuldner die Herbeiführung einer Restschuldbefreiung zu ermöglichen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren. Zunächst muss für die Einleitung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens- z. B. unter Anleitung einer Schuldnerberatungsstelle - ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan aufgestellt werden. Nur wenn der außergerichtliche Einigungsversuch (Insolvenzvergleich) misslingt, ist der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens möglich. Scheitert auch ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, wird das vereinfachte Verfahren eröffnet. Bereits mit dem Eröffnungsbeschluss wird ein Treuhänder bestellt, der eine Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt und dem die Vermögensverwaltung bzw. Verwertung des Vermögens (Einkommen bis zum Pfändungsfreibetrag, hinzukommendes Vermögen wie beispielsweise Erbschaften etc.) übertragen wird.

Die sechsjährige Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltensperiode, die der Schuldner zu durchlaufen hat, beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unterwirft sich der Schuldner in dieser Phase erfolgreich den ihm auferlegten Pflichten, wird ihm mit Ablauf dieser Periode Restschuldbefreiung erteilt. Im Schlusstermin ist es den Gläubigern möglich, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, allerdings nur, wenn ein gesetzlicher Grund hierfür glaubhaft gemacht werden kann. Andernfalls wird die Restschuldbefreiung angekündigt und nach der Verteilung der Masse das Verfahren aufgehoben.

Anders als im Regelinsolvenzverfahren ist die absolute Leistungsunfähigkeit kein Grund für die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, eine Verfahrenskostenstundung möglich.

(LOE)

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