Abmahnung CBH für Motions E-Services GmBH wegen Fotos einer Schmuddelwedda Jacke bei Kleiderkreisel

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Haben auch Sie eine Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Namen der Motion E-Services GmbH erhalten? Haben Sie Fotografien der Jacken und Mäntel der Marken „Schmuddelwedda“ und „Dreimaster“ genutzt?

  • Wir helfen Ihnen bei einer Abmahnung der CBH Rechtsanwälte, die im Auftrag der Motion E-Services GmBH wegen einer Fotonutzung bei Kleiderkreisel, Ebay und Ebay-Kleinanzeigen urheberrechtliche Abmahnungen aussprechen!

I. Der Inhalt der Abmahnung

Uns liegt (erneut) eine Abmahnung der CBH Rechtsanwälte vor, die für die Motions E-Services GmbH tätig sind und uns aus diverse Verfahren schon bekannt sind. Die Abmahnung beruht auf einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung durch die unberechtigte Verwertung von geschützten Lichtbildwerken beim Verkauf von Kleidungsstücken auf der Internetseite www.kleiderkreisel.de. Auf der Website können die Nutzer/innen ihre gebrauchte Kleidung zum Kauf anbieten. Derartige Abmahnungen lagen uns schon für die Plattformen www.ebay.de , www.Ebay-Kleinanzeigen.de und andere Verkaufsplattformen vor.

II. Der konkrete Vorwurf

Dem Empfänger wird die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Inhalt durch eine öffentliche Zugänglichmachung, und zwar von insgesamt vier Lichtbildwerken i. S. d. § 2 UrhG vorgeworfen. Der Empfänger der Abmahnung habe die Fotos genutzt, um zwei Jacken der Marke „Schmuddelwedda“ zu bewerben und zu vertreiben. Auch an einer Namensnennung des Urhebers habe es entgegen des Erfordernisses hierzu nach § 13 UrhG gefehlt. Derartige Vorwürfe sind uns auch aus Abmahnungen für die Marken „Dreimaster“ bekannt.

III. Die geltend gemachten Ansprüche in der Abmahnung der CBH Rechtsanwälte

Insgesamt macht die Motions E-Services GmbH durch die CBH Rechtsanwälte mehrere Ansprüche geltend:

  • einen Unterlassungsanspruch sowie 
  • einen Auskunfts-, und Schadensersatzanspruch nach den §§ 97, 97a Abs. 1 UrhG, 242 BGB

Darüber hinaus wurde der Empfänger in der Abmahnung dazu aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Demnach soll der Empfänger der Abmahnung sich bei Meidung einer Vertragsstrafe dazu verpflichten, es zu unterlassen, die in Rede stehenden Lichtbildwerke auf der Website www.kleiderkreisel.de zu veröffentlichen und ohne Zustimmung der Motions E-Services GmbH in Onlineshops öffentlich zugänglich zu machen.

IV. Einschätzung: Rechtsfolgen bei zutreffendem Sachverhalt

Die Ansprüche in der Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für die Motions E-Services GmBH gehen zurück auf eine vorgeworfene unzulässige öffentliche Zugänglichmachung.

  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist in § 19a UrhG geregelt. Vor allem im Internet ist die Regelung von hoher Bedeutung, sie stellt einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe des § 15 Abs. 2 UrhG dar.
  • Unter eine öffentliche Zugänglichmachung fällt grundsätzlich auch der Upload von Werken, z. B. Lichtbildern. Denn dadurch wird Dritten die Möglichkeit gegeben, auf das Werk zuzugreifen. Bei einer öffentlichen Zugänglichmachung ohne vorherige Rechtseinräumung liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor. Dann können sich die in den §§ 97 ff. UrhG bestimmten Rechtsfolgen ergeben.
  • Eine öffentliche Zugänglichmachung ist, wie auch die Verbreitung oder Vervielfältigung, allein dem Urheber/der Urheberin oder dem Inhaber von Nutzungsrechten vorbehalten. Es steht auch ausschließlich dem Urheber/der Urheberin zu, die Verwertung seiner/ihrer geschützten Werke zu gestatten. Bei einem Verstoß muss der/die Verletzer/in deshalb mit Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG rechnen.

Auch die hier vorgebrachten Ansprüche stützen sich auf die §§ 97 ff. UrhG:

  • Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist in § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelt und dient dazu, gegen drohende künftige Rechtsverletzungen vorzugehen.
  • § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 4 UrhG regeln im Falle einer Urheberrechtsverletzung zudem einen Schadensersatzersatzanspruch. Ein bestimmter Betrag wurde in der vorliegenden Abmahnung nicht genannt, sondern von dem ebenfalls gegen den Empfänger gerichteten Auskunftsanspruch abhängig gemacht.

V. Warum eine Abmahnung anwaltlich prüfen lassen?

Die anwaltliche Prüfung einer Abmahnung ist aus mehreren Gründen sinnvoll:

  • Auch wenn die im Namen der Motion E-Services GmbH geltend gemachten Ansprüche und die dargelegte Verletzung schlüssig erscheinen, sagt eine Abmahnung noch nichts darüber aus, ob die Ansprüche tatsächlich bestehen. Dafür sind vor allem zwei Fragen zu klären:

1. Ist der in Rede stehende Inhalt (z. B. Lichtbildwerk) urheberrechtlich geschützt?

2. Wird durch die konkrete Nutzung dieses Inhalts überhaupt in das Urheberrecht eingegriffen?

Schon wenn eine der Voraussetzungen nicht gegeben ist – etwa weil dem genutzten Produktfoto gar kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder die Nutzung eines geschützten Bildes durch sog. Urheberrechtsschranken (ausnahmsweise) gesetzlich gestattet ist – ist die Abmahnung unbegründet. Die Klärung dieser Fragen kann im Einzelfall kompliziert sein.

  • Selbst wenn die Ansprüche dem Grunde nach bestehen, kann z. B. die Höhe des Schadensersatzanspruchs zu hoch bemessen sein. Wenn Ihnen eine Abmahnung der Motion E-Services GmbH vorliegt, prüfen wir dies für Sie.
  • In § 97a Abs. 2 UrhG sind Pflichtangaben für den Inhalt von Abmahnungen enthalten. Es ist deshalb sinnvoll, zu überprüfen, ob der Abmahnende diese eingehalten hat. Falls nicht, kann die Abmahnung unwirksam sein.
  • Abmahnungen ist regelmäßig –auch in diesem Fall der Abmahnung der Motion E-Services GmbH – mit Unterlassungsverpflichtungserklärungen beigefügt. Diese können aber zu weit gefasst und damit nachteilig für den Abgemahnten/die Abgemahnte sein. Wenn Ihnen eine Abmahnung der Motion E-Services GmbH vorliegt, unterschreiben Sie nicht voreilig! Lassen Sie die Abmahnung und beigefügte Unterlassungserklärungen der CBH Rechtsanwälte prüfen!

VI. Achtung Vertragsstrafe!

Durch Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung setzen Sie sich einem erheblichen Risiko aus. Erneute Verstöße führen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe. Verpflichten Sie sich nicht zu mehr als nötig! Dies ist ärgerlich und kann für Sie mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sein.

  • Fristen der Abmahnung im Namen der Motion E-Services GmbH nicht ignorieren!

Auf keinen Fall sollten Sie eine im Namen der Motion E-Services GmbH ausgesprochene urheberrechtliche Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte und die darin enthaltenen Fristen schlicht ignorieren. Anderenfalls leitet die Gegenseite möglicherweise gerichtliche Schritte ein. Meistens enthalten Abmahnungen auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der/die Abmahnende sich „die Einleitung gerichtlicher Schritte vorbehält“. Andererseits soll das aber auch kein Grund zur Beunruhigung sein – schon eine Erstberatung hilft hier weiter.

VII. Hinweise zur Nutzung von Lichtbildwerken in Onlineshops

Gerade in Online-Shops wie bei www.kleiderkreisel.de erscheint es für Verkäufer/innen reizvoll, die dort eingestellten Artikel zu bebildern. Ohne vorherige Rechtseinräumung bzw. Zustimmung des Urhebers/der Urheberin ist der Upload von urheberrechtlich geschützten Fotos aber in der Regel rechtswidrig. Um gar nicht erst mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, ist es ratsam, keine fremden Produktbilder zu benutzen.

VIII. Haben Sie noch weitere Fragen?

Sollen wir für Sie die Rechtmäßigkeit einer im Namen der Motion E-Services GmbH ausgesprochenen urheberrechtlichen Abmahnung der CBH Rechtsanwälte prüfen? Dann schreiben Sie uns gleich hier eine Nachricht oder rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail. Besuchen Sie gerne auch unsere Homepage.

Urheberrechtliche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Namen der Motion E-Services GmbH erhalten? Rieck & Partner Rechtsanwälte helfen weiter – schnell, kompetent, bundesweit!



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