Abmahnung v. Josef Bracht durch ETL Rechtsanwälte | EBAY Schein-privater Verkauf v. Elektroprodukten

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Die Abmahner

Unter dem Nutzernamen „thisnthat66“ vertreibt Herr Josef Bracht (Grenzweg 13, 59581 Warstein) zahlreiche Elektronikgeräte auf der Verkaufsplattform ebay.de. Herr Bracht gilt nach der Definition des § 14 BGB als Unternehmer. 

Die ETL Rechtsanwälte vertreten Herrn Bracht in der aktuellen Sache und sprechen in seinem Namen die Abmahnung aus. 

Der Vorwurf 

Nicht selten werden Wettbewerbsverstöße auf ebay.de abgemahnt. In der aktuellen Sache wird konkret das Handeln als Scheinprivatverkäufer gerügt. Dabei verkauft der Abgemahnte Elektronikartikel für Gebäudetechnik an Endverbraucher und gibt sich dabei als Privatverkäufer aus. 

Die Abmahnung rügt dabei die Stellung als privater Verkäufer, da diese nicht vorliegen mag. Es handele sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die jedoch nicht ausgewiesen wird, sodass ein Verstoß nach § 3 Abs. 3 UWG vorliegt. 

Die Forderung

Neben der Kostenerstattung in Höhe von 887,03 € wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Mit der Unterlassungserklärung soll eine Zuwiderhandlung unterbunden bzw. unter Strafe gestellt werden. 

Unsere Einschätzung

Die Schwelle zwischen einem privaten und gewerblichen Verkäufer ist vor allem für juristische Laien nicht klar definiert. Zahlreiche Urteile haben sich mit der Problematik beschäftigt und Indizien für die gewerbliche Stellung aufgestellt, jedoch sollte grundsätzlich der Einzelfall genau geprüft werden. 

Ob ein Verkäufer viele Bewertungen hat oder ab und zu Parallelangebote schaltet, kann nicht automatisch zu einer gewerblichen Verkäuferstellung führen. Aus diesem Grund sollte der individuelle Fall betrachtet werden, um festzustellen, ob die gewerblichen Pflichten einzuhalten sind oder ob der Verkäufer noch im privaten Rahmen verkauft. 

Unser Rat

Nehmen Sie jede Abmahnung ernst und nehmen Sie unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung Kontakt zu spezialisierten Rechtsanwälten auf. Wir beraten Sie gerne und bieten Ihnen zudem eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung erst nach Überprüfung, da diese in den meisten Fällen modifiziert werden muss. Eine Modifizierung ist z. B. dann nötig, wenn der Rahmen der Unterlassungserklärung derart weit gefasst ist, dass der Abgemahnte in einem unverhältnismäßigen Maße eingeschränkt wird und das Risiko der Geltendmachung von Vertragsstrafen damit zu hoch ist.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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