Abmahnungen im Unternehmerleben, aber auch im privaten Bereich

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Abmahnungen gehören heute leider häufig zum Geschäftsleben, aber auch teilweise zum privaten Bereich dazu. Ob eine Abmahnung im gewerblichen Bereich auf Grund von behaupteten wettbewerbsrechtlichen Verstößen oder aber im privaten Bereich, zum Beispiel wegen angeblicher Urherberrechtsverletzungen, ärgerlich und nervenaufreibend ist dies immer.

Jeder kennt die Problematik der Abmahnungen. Mit Abmahnungen verdienen viele Leute viel Geld. Es werden häufig fehlende oder falsche Pflichtangaben eines Unternehmers abgemahnt. Grundsätzlich gilt jeder sollte sich so aufstellen, um möglichst eine geringe Angriffsfläche zu schaffen. Sprich jeder sollte sein Angaben, die er im Internet, über Geschäftsbriefen, in Newslettern oder anders wo bekannt gibt, genau prüfen und auf Aktualität der Angaben achten.

Wichtig ist, dass jedes Unternehmen dafür Sorge trägt, dass sowohl im Impressum auf der eigen Webseite, als auch in der Signatur der E-Mail und nicht zu vergessen auf Geschäftsbriefen, immer die richtigen und korrekten Angaben verzeichnet sind.

Gesetzliche Vorschriften für den Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG, AG & Co. KG und AG & Co. OHG und für die Aktiengesellschaft (AG) müssen dabei beachtet werden.

Die Pflichtangaben ergeben sich unter anderem aus den Steuergesetzen in Bezug auf Rechnungen und ähnlichem, sowie aus dem Telemediengesetz(TMG) welches am 01.03.2007 in Kraft getreten ist. Hierbei sind besonders die Bestimmungen des § 5 TMG entscheidend, die die Pflichten zur Anbieter-kennzeichnung enthalten.

Die folgenden Angaben sind dort festgehalten und müssen somit im Rahmen eines „geschäftsmäßigen Teledienstes“ bezeichnet werden:

  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
  • Angabe der vertretungsberechtigten Personen
  • Angaben der Aufsichtsbehörde
  • Registergericht und Registernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (keine Steuernummer)
  • Zusätzliche Pflichtangaben besonderer Berufsgruppen
  • weitere Angaben die sich aus anderen Vorschriften ergeben

Stellt sich natürlich die Frage:“ Wann liegt eine geschäftsmäßiger Teledienst vor?“
Folgt man der Gesetzesbegründung so ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen. Das wiederum führt aber auch dazu, dass letztlich jede Internetseite als Teledienst in diesem Sinne anzusehen sein könnte, da i.d.R jede Internetseite auf Dauer angelegt ist und somit als nachhaltig anzusehen ist.

Als Richtschnur können Sie sich merken, lieber eine Angabe mehr als benötig als eine weniger als nötig.
Sollten Sie trotz aller Vorkehrungen eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich an den Anwalt ihres Vertrauens, der sich mit solchen Sachverhalten auskennt. Wichtig ist nicht in Panik zu verfallen, auf Grund der normalerweise überzogenen Forderungen und Gegenstandswerte. Auch sollten Sie nie voreilig zahlen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Hier bedarf es immer eine genau Prüfung der Sachlage. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Nico Reisener, LL.B.



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