Absehen vom Fahrverbot
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Wieder einmal hat sich bestätigt, dass die Anforderungen der Obergerichte an das Absehen von einem Fahrverbot fast unüberwindbar sind. Das Oberlandesgericht Hamm ist z. B. dem Amtsgericht nicht gefolgt, welches bei einem Krankenhausarzt mit regelmäßiger Rufbereitschaft von einem Fahrverbot abgesehen hat (OLG Hamm 21.12.11,III RBs326/11).
Selbst dann also, wenn sich das Amtsgericht „gnädig" erweist, hat ein entsprechendes Urteil nicht immer Bestand.
Daher empfiehlt es sich, bereits im Verwaltungsverfahren mit dem Sachbearbeiter der Behörde zu verhandeln und das Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße anzustreben.
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